(03.07.2010, 22:02)Michi M. schrieb: [ -> ]kann dann bitte einmal jemand von euch ein Foto von einem "25" km/h Aufkleber auf einem Mähdrescher machen??
Ich glaube man darf dann auf eine SFA schon einen "25" Aufkleber machen, aber dann muss er zum TÜV, oder irre ich mich?
Hallo Michi,
völlig richtig kombiniert und geschlussfolgert! (Wobei, wenn der MD tatsächlich nur 20km/h kann, dann ist das 25km/h Schild nur eine OWI, keine Straftat, läuft er hingegen 25km/h, ist er auch ohne Schild zulassungspflichtig!) Die Toleranz, also der Wert, bis zu dem eine Messung folgenlos bleibt, ist übrigens 10%, also eine Messung mit tatsächlichen 22km/h würde keine juristischen Folgen haben.
Die "Sonderregelung" nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge bis 25km/h für land- oder forstwirtschaftliche Anhänger gilt NICHT für Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, also Kraftfahrzeuge, sondern eben nur für Anhänger!
Die Zulassungsfreiheit der selbstfahrenden Arbeitsmaschine ist zudem an sehr eng gefasste Bedingungen geknüpft!
Die Hauptbedingung: Es muss sich um eine sogenannte Maschine mit einem einzigen Verwendungszweck handeln, eben eine Maschine für eine bestimmte Arbeit, daher Arbeitsmaschine!
Ein Mähdrescher ist eine solche Einzweckmaschine, ebenso ein Feldhäcksler, Radlader, ein Bagger, ein Teleskop, ein selbstfahrender Futtermischer, u.s.w.
Der Hauptzweck darf auch nicht die Ortsbeweglichkeit an sich sein, oder der Transport von Menschen oder Gütern. Es muss also immer ein "Gerät" sein, das eine spezielle Arbeit verrichten kann. Die SFA darf auch keine AHK besitzen, (eigentlich auch keinen Dreipunkt, weshalb Radlader mit dieser Zusatzausstattung grenzwertig sind!) Wer also an seinem Radlader eine Anhängerkupplung nachrüstet, muss das Fahrzeug streng genommen zulassen, auch wenn es nur 20km/h fährt!
Es darf lediglich eine Not-Abschleppvorrichtung in Form eines kleinen, nicht drehbaren Zugmauls angebracht sein, wie man dieses z.B. auch an Bussen sieht, im Prinzip also eine Rangierkupplung.
Die Einzweckfunktion und deren erforderliche Anbauteile dürfen auch nicht werkzeuglos vom Fahrzeug lösbar, sondern müssen mit dem Fahrzeug fest verbunden sein. Sobald bspw. ein Whitlock, also ein Baggerlader ohne Frontlader und Baggerarm auf der Straße unterwegs ist, darf er in diesem Zustand nur in die Werkstatt fahren und zurück!
Wie gesagt: Die Polizei wird zunehmend auf diesen Kenntnisstand gehoben und ist angehalten, auch diese Vergehen küntig zu ahnden. Jeder sollte wissen, was er tut.
FG
Holger