(16.08.2013, 21:56)agrar_leo schrieb: [ -> ]Das schwierige an der Zulassung war, eine Versicherung zu finden.
Nicht jeder versichert H-Fahrzeuge und bisher habe ich keine gefunden, die nicht auch das Alltagsfahrzeug mitversichern will.
Viele Grüsse, Tobias
Da kann ich mein Erlebnis mit TÜV, Vers. und Zulassung beisteuern:
Mein Schlüter ist in 08/78 erstmalig zugelassen worden.
Ich besorgte mir die Maschinenkarte und stellte fest, dass der Schlepper bereits in 1977 produziert wurde. Ich setzte mich mit der Zulassungsstelle Neuss auseinander. Die bestand darauf, dass ich den Schlepper erst im August 2008 als Oldtimer zulassen kann, da er dann erst 30 Jahre alt ist. Auch beim Leiter des Amtes biss ich auf Granit.
Daraufhin habe ich Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Bezirksregierung Düsseldorf eingelegt mit folgender Begründung:
§ 2 Nr. 22 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) definiert Oldtimer als "Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen". Die FZV verlangt ausdrücklich nicht die Zulassung für den Straßenverkehr. Folgerichtig wird in vielen Oldtimer-Foren die Altersvoraussetzung definiert als "vor mehr als 30 Jahren hergestellt oder erstzugelassen".
Der Begriff "in Verkehr gekommen" ist ebenfalls gesetzlich geregelt, und zwar u.a. im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) vom 01.05.2004. Das GPSG gilt für das Inverkehrbringen von Produkten (§ 1 Abs. 1 GPSG), wobei das Inverkehrbringen definiert wird als das Überlassen an andere (§ 2 Abs. 8 GPSG). Als in Verkehr bringen wird jedes Überlassen eines Produkts- gleich ob neu, gebraucht oder wieder aufbereitet - an einen anderen verstanden. Da jeder Begriff in jedem Gesetz gleich definiert sein muss (sonst wäre das Gesetz verfassungswidrig; ein Fahrzeug kann nicht in einem Gesetz als Fortbewegungsmittel und in einem anderen als Möbelstück definiert werden), gilt diese Definition auch für die FZV.
Mein Schlüter ist ausweislich der Maschinenkarte im April 1977 produziert (Endabnahme 29.04.1977) und am 15.11.1977 an einen Händler in Neumünster ausgeliefert worden. Dort diente er als Vorführfahrzeug und wurde nach Verkauf im August 1978 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen. Nach der o.g. gesetzlichen Definition ist der Schlepper mit der Auslieferung an den Händler am 15.11.1977 in Verkehr gekommen und damit vor mehr als 30 Jahren. Bei der ausschließlichen Bezugnahme auf die Erstzulassung könnte ein Hofschlepper nie zum Oldtimer werden, da er nie zugelassen wurde.
Meine Beschwerde wurde Anfang 2008 abgewiesen. Begründung: die Zulassungsstellen haben eigenen Ermessensspielraum und der sei nicht überschritten worden.
Im Februar 08 fuhr ich zum TÜV. Dann ging es los. Der Prüfer vom TÜV wollte das Gutachten nicht erstellen, weil der Schlüter seit EZ noch keine 30 Jahre alt ist. Er habe seine Anweisungen. Ich habe ihn zwar überzeugen können, dass er darüber gar nicht zu urteilen habe, sondern nur die Zulassungsstelle, darüber war er aber wohl etwas stinkig, weshalb er sich den Trecker
sehr genau angesehen hat. Er fand auch einen Grund, das Gutachten zu verhindern, nämlich die Standheizung, die nachgerüstet war und damit nicht Original. Sie wurde ausgebaut und jetzt steht im H-Gutachten hinter jeder Rubrik: guter Originalzustand!
Ich bin auf gut Glück am 01.04.2008 zu einer Außenstelle des Straßenverkehrsamtes gefahren um, habe mich dumm gestellt und wollte einen Oldtimer zulassen.
Nach einem Blick in den Brief sagte der Beamte:
"Nä, der Schlepper ist noch keine 30 Jahre alt, is nich mit Zulassung!"
"Ja nee, is klar", sagte ich, "April, April!"
"Nix April, April - ich bin Beamter, ich bin prinzipiell humorlos".
"Beamter bin ich auch, aber trotzdem mit Humor".
"Au weia, auch das noch".
Dann ging die ganze Diskussion über die Definition "in Verkehr kommen" von vorn los. Er wollte weder die Maschinenkarte, noch Ausdrucke von Gesetzeskommentaren gelten lassen. Ich bekam langsam einen dicken Hals. Auf einmal sagte er: "Sie können argumentieren, wie Sie wollen, ich darf Ihren Trecker nicht als Oldtimer zulassen, weil er seit Erstzulassung noch keine 30 Jahre alt ist - Order von oben".
Dann grinste er von einem Ohr zum anderen und meinte: "Das heißt ja nicht, dass ich es nicht trotzdem tue. Wäre doch zu schade, wenn Sie mit dem schönen Stück nicht zu den Frühjahrstreffen fahren können, bloß weil dem Schlepper 4 Monate an 30 Jahre fehlen".
Ich bin fast vom Stuhl gefallen. 15 Minuten später und 90,- ärmer hatte ich die Kz.
Versicherung war kein Problem, die Züricher versichert Oldtimer für 43,- € auch ohne TK und ohne weitere Versicherungen.
Reinhard