Das MB-trac Forum

Normale Version: Wer hat Infos zum grünen Kennzeichen?
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Hallo,
Möchte hier mal euch mitteilen bezw. eure Meinung hören, für meinen Fall, den ich hier schildern will. Bin im Juli diesen Jahres mit meinem WF trac 1100 mit grünem Kennzeichen und kleinem Tieflader mit schwarzem Kennzeichen angemeldet von einer ca.30 km entfernten Unimog/WF trac Werkstatt heimwärts gefahren und meinen PKW auf dem Tieflader. ( Bin mit PKW hingefahren ) Bin in dann in eine Verkehrskontrolle geraten,soweit alles ok. nur das grüne Kennzeichen am Schlepper wurde beanstandet. Habe dann versucht zu erklären dass diese Fahrt meinem land und forstw. Betrieb dient, wollten die Beamten nicht aktzeptieren. Habe nun vergangene Woche vom zust. Hauptzollamt einen neuen Kfz-Steuerbescheid für meinen WF trac 1100 bekommen. Für einen Monat soll ich 52,-€ Steuer bezahlen wegen zweckfremden benutzen der Zugmaschine. Ich bin der Meinung,dass dies nicht der Fall war. Schlepper von der Werkstatt abholen ist doch was anderes, wie wenn ich den PKW mit dem Schlepper und Tieflader abgeholt hätte. Ich werde auf jeden Fall dagegen Einspruch einlegen,weiß nur nicht , ob ich gleich zu einem Anwalt soll. Da meine Frau nicht mehr krankheitsbedingt Autofahren darf,werden solche Fahrten mit dem Schlepper/Tieflader/PKW Gespann hin und wieder notwendig werden.

MfG Jörg
Wurdest du dazu denn gar nicht schriftlich angehört? Oder hast du jetzt die Möglichkeit, dich dazu zu äußern?

Der Zweck der Fahrt dient der Rückführung von der Werkstatt zum Betrieb - die schließt den LoF-Zweck klar mit ein. Dass du deinen PKW hinten drauf hast, ist im Grunde nebensächlich.
Hier kannst du es ja sogar begründen.

In §6 (5) Fahrerlaubnisverordnung stehen kurze Ergänzungen zum LoF-Zweck. Die passen hier nicht 1:1, sind aber auch nicht abschließend.

Ich würde widersprechen und vernünftig begründen.

Grüße

Sascha
Hallo Jörg,
auf der vorigen Seite hat "salchen" einiges zusammengetragen zur "Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a Kraftfahrzeugsteuergesetz".
Maßgeblich ist die ausschließliche Verwendung des Schleppers für LoF-Zwecke. Gedeckt sind natürlich auch die Fahrten zur Werkstatt oder zum TÜV (solo!!). Nicht gedeckt sind Transportfahrten mit einem Tieflader mit einem privaten Pkw drauf. Diesbezüglich liegt Sascha (s.o.) leider daneben. Diese Transportfahrt diente definitiv keinem LoF-Zweck! Nach den Buchstaben des Gesetzes hat die örtliche Rennleitung leider Recht. Ich würde trotzdem rechtzeitig (siehe Rechtsbehelfsbelehrung!) Einspruch einlegen, die Situation schildern und auf Gnade vor Recht hoffen angesichts des lächerlichen Streitwertes. Die Erstellung einer förmlichen negativen Einspruchsentscheidung durch die Behörde kostet erheblich mehr. Auch bei Behörden gibt es seit Jahren Kosten-Nutzen-Berechnungen. Einen Anwalt brauchst du dafür nicht. Wenn zukünftig öfter solche Transportfahrten notwendig werden sollten, solltest du den Trac mit schwarzer Nummer anmelden, sonst hast du schneller ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung an der Backe, als dir lieb ist. Und das wird teurer als die Kfz-Steuer.
Gruß
Reinhard
Hallo Reinhard,

ich sehe es komplett anders.

Zweck der Fahrt ist nicht der Transport vom Pkw, sondern die Rückfahrt des Trac's von der Werkstatt zum Betrieb.
Zweck = Grund. Und der liegt im LoF-Bereich.
Oder habe ich es jetzt zweimal falsch gelesen?

Grüße Sascha
(13.08.2018, 18:31)schuelerlotse schrieb: [ -> ]Zweck der Fahrt ist nicht der Transport vom Pkw, sondern die Rückfahrt des Trac's von der Werkstatt zum Betrieb.
Soweit korrekt, Sascha, aber nur, wenn der Trac solo fährt!
Zieht er auf dieser Fahrt einen nicht LoF-Zwecken dienenden Hänger, dient der Transport nicht mehr LoF-Zwecken. Dann spielt es keine Rolle, dass der Fahrer auf dem Rückweg von der Werkstatt ist. Zweck der Fahrt ist, den Pkw mangels zweitem Fahrer nach Hause zu kriegen.
Reinhard
Zuerst mal Danke an Sascha, Reinhardt und Zackie für die sehr aufschlußreichen Beiträge. Bin mit diesem Gespann auch schon öfter in weiter entfernte Wälder (15-20 km) zum Rücken gefahren,ist es dann dasselbe? Würde sich an der Sachlage was ändern, wenn ich den Tieflader abmelde und mit 25km Schild und Folgekennzeichen vom Schlepper ausstatte als LoF Anhänger? Bin auf Eure Antworten gespannt.

Gruß Jörg
(13.08.2018, 19:50)ekke schrieb: [ -> ]Zweck der Fahrt ist, den Pkw mangels zweitem Fahrer nach Hause zu kriegen.
Reinhard

Das macht doch gar keinen Sinn. question Ich würde dir zustimmen, wenn Jörg von einer Pkw-Werkstatt (also sein Pkw in der Reparatur) kommen würde - das ist aber nicht der Fall.

Die Fahrt hat einzig und allein den Zweck, seinen Trac nach Hause zu kriegen. Wäre für es für dich auch eine Zweckentfremdung, wenn er mit dem Fahrrad hingefahren wäre und es für den Rückweg in die Unterlenker gesteckt hätte? Deiner Argumentation zufolge liegt dann auch kein Lof-Zweck vor, weil das Fahrrad nach Hause transportiert werden würde.

Wir haben gerade unterschiedliche Ansichten vom Zweck - ist aber nicht schlimm Big Grin
Für mich steht die Rückführung des Trac's als Grund der Fahrt (deswegen ist er doch überhaupt mit dem Pkw hin), für Zackie und dich der Transport des Pkw.

Ich habe bisher nirgendwo ein Wort darüber gefunden, dass die Rückfahrt solo sein muss.


Jörg, nach wie vor bin ich der festen Überzeugung, dass die Steuer zu Unrecht erhoben wird. Auch die Fahrten zum Rücken wären demnach Lof-Zweck.
Bei Abmeldung des Tiefladers ändert sich die Zweckbestimmung der Fahrt ja nicht. Insofern hat es jetzt - nur auf diesen Fall bezogen - keine Auswirkung.

Gruß Sascha
Jörg, der Zweck ist entscheidend.
Nutzt du den steuerbefreiten Trac zu LoF-Zwecken, ist alles im grünen Bereich. Belädst du den Hänger mit 'nem Pkw oder einem Container, um Schutt zur Deponie zu fahren, ist das Steuerhinterziehung. Die Land-und Forstwirtschaft soll steuerlich entlastet werden, nicht Spediteure.
@ Sascha
Meine Aussage "solo" bezog sich nur auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt. Selbstverständlich steht nirgendwo, dass die Rückfahrt von der Werkstatt solo vonstatten gehen muss. Wäre der Pkw nicht auf dem Hänger gewesen, wäre alles ok gewesen. Dann hätte Jörg dem Zoll gesagt, er wäre auf dem Weg in den Wald, um Holz abzuholen und fertig. Der Transport des Pkw überlagert aber die Rückführung des Trac nach Hause. Das würde übrigens strenggenommen auch für den Transport eines Fahrrades auf der Ladefläche gelten, nur kann man sich da besser rausreden (muss den Acker/Waldabschnitt kontrollieren o.ä.).
Reinhard
Ich bin überzeugt davon das das Wort "Werkstattfahrt" den Unterschied macht. exclamation
Ein wirklich netter Mensch der BAG hat mich bei einer Kontrolle mit einem LOF Gespann mit verschiedenen Kennzeichenfarben mal darauf gebracht.
Er war zwar zuerst völlig anderer Meinung, aber nachdem er sich die Zusammenstellung des Zuges genauer angeschaut hat und die Sinnhaftigkeit der Überführungsfahrt in die Werkstatt erkannt hat waren später sogar Vorwürfe aus der Welt geschafft die er im ersten Moment gar nicht beanstandet hatte,...……...Es ging da um die Breite eines Fahrzeugs über 2,75 Meter. Cool
Ich musste zwar darauf warten das mir jemand sämtliche Fahrzeugscheine hinterherbrachte,...…..aber das war es auch schon, eine Sondergenehmigung für die Weiterfahrt wurde mir vor Ort ausgestellt, Kosten der ganzen Aktion beliefen sich später auf Null EUR, statt der im ersten Augenblick drohenden mehreren 100 EUR Strafe und 6 Punkten,...…………
Und alles nur weil es sich um eine Fahrt zur Werkstatt handelte.
Ich würde das auf alle Fälle versuchen,...…..OK vieleiccht gibt es da auch irgendwo einen Ermessensspielraum, aber unmöglich ist es durchaus nicht das die Besteuerung zurückgenommen wird.

M.f.G. Dieter
Und Reinhard, genau da bin ich eben anderer Meinung. Die Rückfahrt wird nicht vom Pkw überlagert, sondern ist das Beiwerk der Geschichte.

Aber da drehen wir uns jetzt im Kreis.


Grüße Sascha
Hallo Reinhard ,
Bist du Jurist ?
Entgegen deiner Meinung halte ich den Transport unschädlich bezüglich der Steuerbefreiung des Zugfahrzeuges.
Der Transport endet in landwirtschaftlichen Betrieb und es handelt sich um ein landwirschaftliches Bedarfsgut .
Ich habe trotz ausgiebiger Suche nirgends eine Definition des Begriffes " landwirtschaftliche Bedarfsgüter " gefunden . ... Und da der Pkw in diesem Augenblick dazu dient die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes aufrecht zu erhalten und zu verbessern ist es ein landwirtschaftliches Bedarfgut .
Ob es sich lohnt für 52€ einen großen Aufwand zu betreiben Ist natürlich eine berechtigte Frage. Trotzdem würde ich eine Stellungnahme mit der oben genannten Argumentation abgeben . Der Zoll hat lediglich einen Steuerbescheid über den geringsten möglichen Zeitraum zugestellt . Von einer Steuerhinterziehung kann ich da nichts herauslesen, da müsste ja zwangsweise ermittelt werden ....und selbst wenn es nur eine Steuerverkürzung wäre ...wo ist das Bußgeld ?
Gut das ist meine Meinung zu dem Fall und ich behaupte nicht dass sie besser oder schlechter ist als deine.

Beste Ralph


https://www.lfst-rlp.de/uploads/tx_ofdpr...aftStG.pdf
(13.08.2018, 23:01)R.W. schrieb: [ -> ]Hallo Reinhard ,
Bist du Jurist ?
Entgegen deiner Meinung halte ich den Transport unschädlich bezüglich der Steuerbefreiung des Zugfahrzeuges.
Hallo Ralph,
ich bin kein Volljurist, habe aber eine juristische Ausbildung und habe über 30 Jahre die Finanzbehörde in schriftlichen und mündlichen Verhandlungen bei Gericht vertreten.
Letztlich ist unsere Meinung aber in diesem Fall völlig unmaßgeblich. Der Zoll hat entschieden, dass der Transport eines privaten, nicht der Landwirtschaft dienenden Pkw keinem Lof-Zweck diente und einen Steuerbescheid erstellt. Die Leute wissen, was sie tun. Ich habe versucht zu erklären, warum sie das getan haben. Es liegen zu diesen Sachverhalten jede Menge Grundsatzentscheidungen der Finanzgerichte vor.
Wenn sie auf die Einleitung eines Strafverfahrens bisher verzichtet haben, dann wahrscheinlich (meine Vermutung!) aus Billigkeitsgründen, weil der Aufwand nicht lohnt und ihnen auch klar ist, dass sich ein normaler Landwirt im diesbezüglichen Gesetzesdschungel gar nicht mehr auskennen kann.
Deshalb mein Rat an Jörg: Einspruch einlegen, den Sachverhalt schildern und auf Gnade hoffen.
Gruß
Reinhard
Hallo zusammen,
Nochmals ein Dank an Alle,die sich die Zeit genommen haben, ihre Meinungen zu schreiben. Werde Einspruch einlegen und Euch auf dem Laufenden halten.

Grüsse aus dem Nordschwarzwald

Jörg
Hallo Jörg,
dass sehe ich genau wie Du.
Was auf dem Anhänger steht und ob der Anhänger ein grünes oder schwarzes Kennzeichen hat, ist zweitrangig. Allein der Grund und der Zweck der Fahrt ist entscheidend und der diente einem betrieblichen Zweck. Hier liegt kein Auftrag eines fremden Unternehmers oder einer Privatperson vor, somit also auch kein gewerblicher Transport.
Unser Pferdeanhänger hat ein schwarzes Kennzeichen. Die Kaltblüter fahre ich mit dem Trac (grünes Kennzeichen) zum rücken in den Wald, dass ist eine Fahrt im Sinne der Steuerbefreiung. Wenn ich mit dem gleichen Gespann und den gleichen Passagieren auf ein Reitturnier fahren würde, ist das Steuerhinterziehung, da es nicht im Rahmen der betrieblichen Steuerbefreiung liegt.
Es hindert mich niemand daran meine landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Anhänger anzumelden, mit schwarzer Nummer zu fahren und dafür Steuer zu bezahlen.
Der Einsatz wird doch durch die Zugmaschine und dem Zweck vorgegeben und nicht vom Anhänger oder der Ladung.

Also nicht von irgendwelchen Beamten einschüchtern lassen, dran bleiben und zur Not auch mit einem entsprechenden Rechtsanwalt.

Viel Erfolg!
Gruß Udo
Hallo zusammen,

Es gibt gute Nachricht, das Hauptzollamt hat meinem Einspruch stattgegeben, brauche keine Steuer nachzahlen. Die Fahrt von der Werkstatt auf meinen lof- Betrieb mit diesem Gespann ist ganz klar unschädlich bezgl. der Steuerbefreiung des Zugfahrzeuges laut § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Der Transport endete in meinem Betrieb und mein PKW diente in diesem Augenblick dazu,die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit meines Betriebes aufrecht zu erhalten.Mit diesem Satz habe ich argumentiert und das Merkblatt,welches Ralph im Anhang hat, ausgedruckt ,wichtige Passagen markiert und dem Einspruch beigefügt. Nochmals Dank an Alle, die mich mit ihren Meinungen hier im Forum unterstützt und Mut zum Einspruch gemacht haben.


Nochmals viele Grüsse an Alle

Jörg
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