Ich finde das ein Schlepper der so nicht mehr gebaut wird und trotzdem Landwirt,Forstwirtschaftliche Pflege betreibt doch auch zum Kulturgut gehört...
Dann kann doch auch ein Naturschutzgebiet abgeschafft werden um neues zubauen wenn der schnöde Mamon diese Regierung interessiert...
Aber das ist typisch in Deutschland...Es lässt sich aus allem Steuern rauspressen...Selbst aus Scheisse...Wassersteuer...
Ist doch zum kotzen...
L.G.Ronny von der Ostfront...Hier sind die noch ätzender..Hab ne grüne Nr.und zahle trotzdem KFZ Steuer...
Moin moin zusammen,
die Tatsache, dass das Hauptzollamt jetzt seit neuer Zuständigkeit mit kräftigerer Hand durchgreift als bisher vieler Orts die KFZ-Steuerstellen, ist leider nichts Neues.
Ich will hier beileibe niemandem zu nahe treten, aber für ein paar wenige Hektar land-/forstwirtschaftlicher Fläche drei Schlepper irgendeiner Behörde (egal ob KFZ-Steuerstelle früher bzw. jetzt Hauptzollamt) als "notwendig" zu erklären, halte ich nicht nur in Deutschland sondern überall für unmöglich!
Grüße
Michl
Hallo Michel,
wir nutzen die Schlepper sehr unterschiedlich.Der 900er läuft nur im Forst(Rückearbeiten)Der 1000er nur als Zugmaschine in der landwirtsschaft und forstwirtschaft.Der Unimog ist schon lange Haus und Hoffahrzeug für Arbeiten rund ums Haus.Es steht nirgendwo das man auf ein bestimmte Menge Hektar eine Gewissemenge Schlepper haben darf.Und liest man die Gesetzesgebung genau durch sind Transportfahrten für Benachtbarte Landwirte sogar legal!!! Wenn es sich um Land und Forstwirtschaftliche Güter handelt.
Bin mal auf die Rechfertigung vom Zoll gespannt.
5ha verbachtet oder nicht, machen auch Arbeit die der Landwirt nicht erledigt.Ich denke das ist Auslegungssache.Ich bin der Meinung das gehts nur drum, das der eiserne Rechen zum Einsatzkommt und die Kohle eine grosse Rolle spielt.
Hallo,
bei mir haben sie gesagt,man müsse schon einen größeren Teil aus Land und Forstwirtschaft erwirtschaften um eine grüne Nummer zu bekommen.
Hallo Markus,
Rückearbeiten im Forst,-machst du da mehr?vielleicht könntest du es dann in diese Richtung drehen.
MFG
Berni
Moin zusammen,
bis vor rund 10 Jahren gab es Niedersachsen eine Regelung, daß jeder, der 3 ha oder mehr, recht einfach als Land- bzw. Forstwirt auftreten konnte und damit auch die Privilegien, z.B. grüne Nummer, erhalten konnte. Dieses hat sich zwischen zeitlich geändert. Nunmehr setzt die Eigenschaft Gewinnerzielungsabsicht im Bereich Land- und/oder Forstwirtschaft voraus. Hierzu hat dann die Finanzverwaltung bestimmte ergänzende Kriterien entwickelt, wie gerade bei Neugründungen die Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist. So wird z.B. nach Flächengröße, Verhältnis Tierbestand zu Acker- und Grünlandfläche, erwarteter Umsatz und ähnlichen geschaut. Daraus ergibt sich ein Gesamtbild, daß dann zur Beurteilung möglicherweise auch beim Zoll herangezogen wird. Und wie überall, wo Menschen handeln, führt der gleiche Sachverhalt nicht zwingend zu gleichen Ergebnissen.
Gruß Dirk
Moin,
gerade habe ich noch ein wenig recherchiert. Es gibt ein Merkblatt vom Hauptzollamt, wo es sehr übersichtlich dargelegt ist.
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/...1797264DEA
Bitte diesem Link folgen und dann das Hinweisblatt 3805 aufrufen.
@Hartmut: Möglicherweise kannst Du das pdf direkt einbinden? Danke
Allen einen guten Rutsch.
Gruß Dirk
Hallo Tracler,
gemäß dem Tipp des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg ist für die Steuerbefreiung nicht die Grundlage der Gewinnerzielungsabsicht, sondern dass am Wirtschaftskreislauf teilgenommen wird.
Selbst ein Liebhabereibetrieb kann in den Genuss der Steuerbefreiung (grünes Kennzeichen) kommen, sofern er am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Voraussetzung ist natürlich, dass das Fahrzeug ausschließlich für die Streuobstwiese oder dergleichen im Einsatz ist.
Als Anlage füge ich den Tipp des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg bei. In dem Tipp sind entsprechende Beispiele aufgeführt.
Ich denke insbesondere bei uns in BW ist es erforderlich, dass sich das Finanzministeriums mit dem Tipp der Problematik angenommen hat, da sonst bei uns keiner mehr eine Streuobstwiese bewirtschaftet, wenn er für seinen Buldog dafür auch noch Kfz-Steuer bezahlen soll.
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Hallo Zusammen
Ich habe vor einiger Zeit mir folgendes Urteil archiviert: (Az K164/12 beim Finanzgericht Niedersachsen)
http://www.topagrar.com/news/Home-top-Ne...18301.html
Vielleicht kann der eine oder andere damit eine Brücke bauen....
Gruß Jan
P.S. Kann der Originaltext hier eingebunden werden ohne das Copyright zu verletzten? Hartmut???
Moin Markus,
ich möchte nur nochmal klarstellen, dass ich mit meinen obigen Beitrag niemanden und schon gar nicht Dir auf die Füße treten wollte.
Aber da ich beruflich auch des Öfteren mit solchen Sachen zu tun habe, kenne ich die Argumentation der Hauptzollämter nur zu gut und diese ist nämlich bei "kleineren Betriebsgrößen" so (wie auch die angefügten und richtigen Artikel bzw. Merkblätter zeigen), dass ein oder evtl. bei unterschiedlicher Leistung zwei Schlepper noch abgenickt werden beim dritten Schlepper jedoch dann die Bremse kommt.
Sonnenklar ist natürlich, dass man hier schlicht und einfach abkassieren will
Am Thema Gewinnerzielungsabsicht hat sich zumindest unser zuständiges Hauptzollamt (zum Glück) bis dato noch nie angestoßen...
Grüße
Michl
Hallo Jungs, Hallo Michl,
erstmal vielen Dank für eure Beiträge und Tipps,Michl ich bin dir in keiner weise Böse,warum auch?Das ist eine Diskussion die recht Intressant ist.Wie gesagt ist das Auslegungssache,in meinem Fall haben alle drei Fahrzeuge ihren Einsatzzweck.Und durch die unterschiedlichen Einsatzzwecke (auch Bauartbedingt) sehe ich keine Einschränkung zur Steuerbefreiung.Der finanzielle Hintergrund ist hier der Knackpunkt.... hier gehts nur um die Kohle.
Ein Beitrag vom Finanzgericht Köln steht im Landwirtschaftlichen Wochenblatt 1/15 auf Seite 28
Gruß Helmut
Hallo,
gemäß der Anzeige im Wochenblatt müssten somit auch alle LKW Zugmaschinen mit "Hilfspritsche" für den Zuckerrüben- oder Getriedetransport nicht mehr Steuerbefreit werden?
Ein Fendt Geräteträger oder ein Fendt Xylon mit Pritsche ist doch eigentlich vom
Prinzip her nichts anderes wie der Unimog?
Oder liege ich hier falsch?
Denke der Knackpunkt bei diesem Unimog könnte sein, dass er keine Heckzapfwelle und keinen Kraftheber gehabt hat um ihn als Ackerschlepper umschlüsseln zu lassen.
Mann kann ja nicht einen Unimog beim Militär Feuerwehr oder THW usw. mit einem Unimog im landwirtschaftlichen Betrieb vergleichen!?
Binn mal gespannt wie das weitergeht
Gruß
Christopher
Hallo ,
Das Urteil bezüglich der Steuerbefreiung des Unimog kenn ich und man sollte die Begründung (urteil googlen)lesen.
So ich wie ich sehe war der Knackpunkt 3 Sitzplätze und die hohe Zuladung . Beides wäre vom Besitzer zu ändern gewesen, Ablastung und andere Sitzbank .
Wenn man sich im Unimog Forum die Argumentation gegen eine Ablastung z.B. U 421 liest kommt oft der Einwand : dann darf ich ja nichts mehr laden . Daraus erkenne ich das nicht das ziehen ( Zugmaschine !) ist bei diesen Besitzern die Hauptaufgabe sonder der Transport auf der " Hilfsladefläche" ist .....LKW:-)
Der Besitzer des Unimogs im obenaufgeführten Gerichtsurteil wollte oder konnte nicht auf die Nutzlast verzichten .
Und mal ehrlich wie werden viele Unimogs genutzt die im privater Hobby Hand sind ?!
Gruß Ralph
Hallo Zacki ,
Kann sein muss aber nicht .!
Ein schönes Beispiel war die Gewichtsbesteuerung bei Geländewagen. Mache mussten Steuer nachzahlen andere die glaubhaft nachgewiesen haben wie das Fahrzeug genutzt wird nicht . Da gab es und gibt es Ermessensspielraum .
Ganz ehrlich der Typ mit dem Unimog hat durch die Klage vielen einen Bärendienst erwiesen weil er etwas mit der Brechstange durchsetzen wollte statt den Spielraum auszuloten ....
Warum wurde die erteilte Steuerbefreiung zurückgezogen ? Und warum haben bis jetzt noch nicht alle Unimog Fahrer mit grüner Nummer Post bekommen....?
Also erst mal abwarten .
Gruß Ralph
Noch interessanter link
Hallo Hartmut ich hoffe das ist ok sonst bitte entfernen
http://www.topagrar.com/news/Home-top-Ne...09583.html
Hierzu muss man Gesetzestexte und Kommentare lesen können und daran mangelt es m.E. auch dem Redakteur in der Topagrar.
Es wird zitiert:
"Das bedeutet konkret, dass die Finanzbehörden an die straßenverkehrsrechtliche Einstufung der Zulassungsbehörden zwingend gebunden sind."
Hintergrund ist tatsächlich die früher unterschiedliche Einstufung der Geländewagen als LKW oder PKW durch Zulassungs- und Steuerbehörde. Dem hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Ende gemacht, in dem er mit Grundsatzurteil entschied, dass (u.A.) das Verhältnis von Personenbeförderungs- zu Ladefläche entscheidend ist. Ist die Personenkabine größer = PKW, wenn nicht = LKW mit Gewichtsbesteuerung.
Die anschließende Gesetzesänderung bestimmte, dass diese Feststellung sowie die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten für die Zulassungsbehörden verbindlich sind.
Da selbst bei einem 406er die Ladefläche größer als die Kabine ist, handelt es sich nach der Definition des BFH straßenverkehrsrechtlich um einen LKW.
Eine andere Frage ist jetzt die steuerrechtliche Seite, die allein das Finanzamt (bzw. jetzt das Hauptzollamt) bestimmt, nämlich, ob eine Steuerbefreiung wegen nahezu ausschließlicher LoF-Nutzung in Frage kommt. Für Schausteller hat das FG-Urteil gar keine Auswirkung, da deren Zugmaschinen meines Wissens nicht mit grüner Nr. steuerfrei fahren. Zur LoF-Nutzung ist in hier schon einiges geschrieben worden, eine Wiederholung ist obsolet. Sehr hilfreich ist hier das oben eingestellte Merkblatt des Finanzministeriums BaWü. Meiner unmaßgeblichen Meinung nach ist die Klägerin nämlich wegen der Nutzung des Unimog mit ihrer Klage gescheitert und nicht wegen einer straßenverkehrsrechtlichen Einstufung.
Gruß
Reinhard