21.03.2017, 10:53
Hallo zusammen,
habe da mal eine Info die dem einen oder anderen in Zukunft die Bewirtschaftung seines Betriebes in den vier Wochen eines Fahrverbot etwas erleichtern kann. Was ich zu erzählen habe bezieht sich auf das Bundesland Bayern und einen Nebenerwebsbetrieb mit ca. 14 ha inkl. Tierhaltung. Folgender Sachverhalt : Im Dezember 2016 bin ich mit dem Auto meiner Frau bei trockener Straße, sonnigem Wetter auf der A96 Höhe Landsberg am Lech in eine Abstandsmessung gefahren. Leider hatte ich weniger als 3/10 des halben Tachowertes dh. ich bin meinem vorausfahrenden auf der Stoßstange geklebt und habe mit Recht eine Strafe bekommen. Hier möchte ich mich nicht über das Fahrverbot mit einem Monat und zwei Punkte beschweren aber die zusätzlichen 268,50 Euro Geldstrafe fand ich dann doch der Strafe zu viel. Da es das Auto meiner Frau war musste sie Angaben zum Fahrer machen und ich wurde zum Abgleich mit dem Foto aufs Revier gebeten. Dort habe ich angefragt ob ich für landwirtschaftliche Fahrten eine Ausnahmegenehmigung bekommen kann, der Polizist erklärte mir das das nicht möglich ist weil es ein Fahrverbot ist und kein Entzug der Fahrerlaubnis. Da ich die Begründung nicht Verstanden habe holte ich mir die Info auf der Zentralen Bußgeldstelle in Viechtach „ sehr netter Kontakt“. mir wurde erklärt das ich eine Einspruch gegen meinen Bußgeldbescheid einlegen muss. Mit der Begründung das ich zur Versorgung meiner Tiere und zur Bewirtschaftung meiner Fläche eine Ausnahmegenehmigung für landwirtschaftliche Zugmaschinen benötige . Als Nachweis das ich praktizierender Landwirt bin habe ich den Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft beigelegt.
Zwei Wochen später hatte ich die die Antwort: Vom Verbot ausgenommen sind Fahrten mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen ( FS-Klasse T ). Während der amtlichen Führer scheinverwahrung, kann bei der zuständigen Führerscheinstelle ein vorläufiger Fahrausweis mit der Beschränkung „nur für landwirtschaftliche Zugmaschinen“ beantragt werden. Fahrten mit der FS-Klasse „M“ bleiben vom Verbot erfaßt.
Seit heute habe ich meinen Schein wieder ich bedanke mich bei der Bußgeldstelle in Viechtach und werde in Zukunft bewusster Auto fahren und nicht mehr drängeln.
grüssle Leo
habe da mal eine Info die dem einen oder anderen in Zukunft die Bewirtschaftung seines Betriebes in den vier Wochen eines Fahrverbot etwas erleichtern kann. Was ich zu erzählen habe bezieht sich auf das Bundesland Bayern und einen Nebenerwebsbetrieb mit ca. 14 ha inkl. Tierhaltung. Folgender Sachverhalt : Im Dezember 2016 bin ich mit dem Auto meiner Frau bei trockener Straße, sonnigem Wetter auf der A96 Höhe Landsberg am Lech in eine Abstandsmessung gefahren. Leider hatte ich weniger als 3/10 des halben Tachowertes dh. ich bin meinem vorausfahrenden auf der Stoßstange geklebt und habe mit Recht eine Strafe bekommen. Hier möchte ich mich nicht über das Fahrverbot mit einem Monat und zwei Punkte beschweren aber die zusätzlichen 268,50 Euro Geldstrafe fand ich dann doch der Strafe zu viel. Da es das Auto meiner Frau war musste sie Angaben zum Fahrer machen und ich wurde zum Abgleich mit dem Foto aufs Revier gebeten. Dort habe ich angefragt ob ich für landwirtschaftliche Fahrten eine Ausnahmegenehmigung bekommen kann, der Polizist erklärte mir das das nicht möglich ist weil es ein Fahrverbot ist und kein Entzug der Fahrerlaubnis. Da ich die Begründung nicht Verstanden habe holte ich mir die Info auf der Zentralen Bußgeldstelle in Viechtach „ sehr netter Kontakt“. mir wurde erklärt das ich eine Einspruch gegen meinen Bußgeldbescheid einlegen muss. Mit der Begründung das ich zur Versorgung meiner Tiere und zur Bewirtschaftung meiner Fläche eine Ausnahmegenehmigung für landwirtschaftliche Zugmaschinen benötige . Als Nachweis das ich praktizierender Landwirt bin habe ich den Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft beigelegt.
Zwei Wochen später hatte ich die die Antwort: Vom Verbot ausgenommen sind Fahrten mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen ( FS-Klasse T ). Während der amtlichen Führer scheinverwahrung, kann bei der zuständigen Führerscheinstelle ein vorläufiger Fahrausweis mit der Beschränkung „nur für landwirtschaftliche Zugmaschinen“ beantragt werden. Fahrten mit der FS-Klasse „M“ bleiben vom Verbot erfaßt.
Seit heute habe ich meinen Schein wieder ich bedanke mich bei der Bußgeldstelle in Viechtach und werde in Zukunft bewusster Auto fahren und nicht mehr drängeln.
grüssle Leo