Hallo Männers,
rechtlich ist das für den Fahrer / Halter sehr wahrscheinlich keine angenehme, aber klare Kiste. Von den drei von Roby genannten Personengruppen kann man äußerstenfalls noch den Monteur "greifen", aber nicht verantwortlich machen.
Die Verantwortung liegt und bleibt beim Fahrzeughalter und die Haftung kann (im Fall eines Schadens / Unfalls) wahrscheinlich sogar noch auf den Fahrer übergehen, wenn beide nicht identisch sind.
In der Praxis läuft es in vielen Fällen wahrscheinlich genau so, wie Hartmut schreibt, ich kenne aber auch genügend Fälle, wo auf die vorhandene Felge locker mal 2 Größen breiter draufgezwickt wird. Letzteres ist - auch, wenn es unwissend um die Sachverhalte geschieht - grob fahrlässig und landet wieder beim Halter / Fahrer...
...wenn ich daran denke, für wie wenig man einen HU-Prüfer am Fahrzeug haftbar machen kann, wenn er die Plakette draufgepappt hat, dann kann es in diesem Fall unmöglich eher zugunsten Halter/Fahrer ausgehen.
Gruß aus Oberhessen.
Holger
Holger,
Ich bin da ja fast voll und ganz bei euch...
Ich meine nicht das Verhalten von "Privatkonstrukteuren" die meinen "ach das geht schon"...
Ich rede ja Explizit davon, das die Rad- Reifenkombination eben vom Fahrzeughersteller (hier Daimler) freigegeben ist und auch auf die Fahrgestellnummer des entsprechenden Fahrzeug ausgestellt werden kann!
Ich gehe sogar noch weiter und behaupte, diese Rad/Reifenkombis wurden sogar damals so ab Werk ausgeliefert!
Egal ob 17.5LR24 auf der 13x24 Zoll Felge, 540/65 R26 auf der Original 14x26 Lemmerz Felge, 540/65 R28 auf der original 15x28 Lemmerz Felge oder 600/65 R34 auf der Original 15/16x34 Lemmerz Felge.
Und ein 600er Reifen ist heute nicht mehr 600er als damals...
Klar gibt es da Schwankungen in der Breite im Zentimeter Bereich von Hersteller zu Hersteller... Aber trotzdem ist das zu vernachlässigen!
Nehmen wir das Beispiel Auto:
Wenn hier eine Freigabe beim Fahrzeughersteller angefordert wird für eine spezielle Rad/Reifenkombi, dann sind diese auch Explizit mit Reifenhersteller und Typ in einer Liste aufgeführt.
Trotz Eintragung muss dann dieses Beiblatt/Freigabe bei den Fahrzeugpapieren beigeführt werden.
Beim MB-trac/Unimog ist das (siehe scan von Salchen) jedoch anders.
Hier wird generell diese Dimension freigegeben und ist nicht begrenzt an irgendwelche Marker, und somit ist man seiner Nachweispflicht nachgekommen das die Rad/Reifenkombi zulässig ist.
Wenn das ganze dann noch eingetragen ist, sehe ich das ganze als Wasserdicht an.
Wie gesagt, wenn ihr da offizielle Gesetzestexte habt die anderes besagen, dann würde ich das gerne auch lesen.
In unserem Bürokratischen Land ist doch alles irgendwo niedergeschrieben, wie man sich wann und wo zu Verhalten hat...
Ich habe jetzt schon einige Zeit gesucht, und nichts derart gefunden.
Und nochmal....
Ich rede nicht über die technisch Sinnvolle Seite!
Schmeißt das bitte nicht in einen Topf!
Ich für meinen Teil fahre den 600/70 R34 auf der Original 16x34 Lemmerz Felge mit 2m Spur!
Und bisher habe ich nicht einen Moment gedacht "das ist aber grenzwertig".
Egal bei welcher Arbeit, bei welchen Stütz- oder Traglasten...
Aber, der 70ér Querschnitt hat eben gegenüber dem 65ér auch mehr Flankenhöhe um sich bei der in euren Augen "schmalen Felge" zu entspannen.
Ich bin sehr zufrieden.
Und das natürlich alles offiziell abgenommen und eingetragen.
Gruß Hartmut
Lieber Hartmut,
Du bist hier ganz klar auf dem Holzweg, wie auch schon andere geschrieben haben. Das ist so und das wird nicht anders, egal wie Du das drehen und noch öfters wenden willst.
Im Übrigen: "Damals" ab Werk wurde mit Sicherheit kein 540/65 R26 ausgeliefert (da es den noch gar nicht gab!) und auch kein 600er Pneu auf einer 15er Felge.
Zitat:Wenn das ganze dann noch eingetragen ist, sehe ich das ganze als Wasserdicht an.
Nochmals: Wenn der
REIFENHERSTELLER wie in jedem Datenblatt ersichtlich z. B. seinen 600/65 R34 auf 16,18 und 20 x 34 Felge freigibt und das sind
ausschließlich abschließende Aufzählungen, dann kannst
Du 100 Datenbestätigungen von Daimler haben und das ist trotzdem
nicht zulässig da vom Reifenhersteller nicht freigegeben.
Daimler bestätigt nur, dass gegen beispielsweise 600/65 R34 technisch nichts einzuwenden ist und diese an diesem Fahrzeug gefahren werden dürfen.
Auf welcher Felge ein z. B. Michelin in dieser Dimension
montiert und gefahren werden darf, dies obliegt einzig und allein dem Reifenhersteller!
Was alles eingetragen wird und montierbar ist, das ist wieder ein anderes Kapital aber Deine Aussagen hierzu sind einfach nicht korrekt und das erschließt sich auch mit logischen Nachdenken - solltest Du akzeptieren.
Viele Grüße und nichts für Ungut!
Michl
Michl, unverändert finde ich dein Verhalten nicht in Ordnung.
Auch wenn wir unterschiedlicher Meinung sind, kann man trotzdem Niveauvoll kommunizieren.
Da braucht es keinen Nachdruck in Fett oder Unterstrichen, zumindest nicht in diesem Umfang.
Trotz vieler Worte ist dein Beitrag aber leider immer noch nichts aussagend, ausser das es deinem Empfinden und "deinem logischen Denken" entspricht.
Meiner bitte was offizielles aufzuzeigen kommst du auch nicht nach.
Oder warum ist dein Empfinden und dein logisches Denken richtiger, als das von anderen?
(15.04.2021, 13:43)greil schrieb: [ -> ]Daimler bestätigt nur, dass gegen beispielsweise 600/65 R34 technisch nichts einzuwenden ist und diese an diesem Fahrzeug gefahren werden dürfen.
Wie du im Scan von Salchen klar und deutlich ersehen kannst, bestätigt Daimler: "keine technischen Bedenken bei der Reifen- und Felgenkombination!" In seinem Fall 540/65 R28 auf 16x28 Felge!
Und genau so sehen auch die Freigaben zu einem 600/65 R34 auf einer 15x34 Felge aus.
Ich lasse es jetzt auch für gut sein.
Ich will auch nichts weiter drehen oder wenden oder tot diskutieren.
Auch will ich nicht meine Meinung durchsetzen, da ich selbst nicht sicher weiß ob es so ist! Das Behaupte ich ja auch garnicht...
Mich hätte nur wirklich ein offizieller Gesetzestext interessiert.
So lange es den nicht gibt...
Gruß Hartmut
PS: die 540/65 und 600/65 Bereifungen kamen sehr wohl Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre.
Mahlzeit meine Herren,
hier nochmals schriftlich in Wort und Bild, damit Klarheit herrscht:
[
attachment=52527]
Montagerichtlinie Michelin
Ich hoffe, damit ist nun klar, wie die korrekte Vorgehensweise ist und dass
der Reifenhersteller die Felgengröße für einen bestimmten Reifen vorgibt und nicht der Fahrzeughersteller!
Viele Grüße
Michl
Hallo Michl,
danke für das heraus suchen.
Allerdings ist das auch nur eine Aussage eines "Herstellers", in diesem Fall eben eines Reifenherstellers.
Die andere Seite, also die des Fahrzeugherstellers hatten wir ja auch schon...
Das bringt uns noch immer nicht weiter, da es keine klare Regelung verfasst in einem offiziellen Gesetzestext ist.
Die von Michelin für sich verfasste Richtlinie regelt allerhöchstens die Gewährleistungsansprüche bei Reifendefekten, sollten diese auf eine für sich festgelegte falsche Felge zurück zu führen sein.
Solche Richtlinien wird es wohl auch bei allen anderen Reifenherstellern geben mit mehr oder weniger gleichem Wortlaut...
Aber offizielle Richtlinien wonach auch Prüforganisationen handeln müssen sind das nicht.
Unseren Fall im Gesetzestext regelt wohl §19 und §21 der StVZO.
Allerdings ist das dort nicht klar heraus zu lesen.
Zumindest werde ich nicht entgültig schlau daraus.
Ich habe dann mal versucht etwas bei den Prüforganisationen zu finden.
Beim TÜV Süd habe ich folgende Aussage gefunden:
Zitat:...Ist dies gegeben, muss die Montierbarkeit des Reifens auf der Felge geprüft werden. Im Zweifelsfall ist hierüber die Freigabe des Herstellers, eine sogenannte Reifenfreigabe einzuholen. Ist dies alles gegeben, kann der Reifen auf der Felge eingetragen werden.
Quelle ->
https://www.tuvsud.com/de-de/branchen/mo...tuning-faq
Also immer noch nicht ganz eindeutig, da Hersteller auf beide bezogen werden kann.
Fahrzeughersteller - Reifenhersteller
Dann habe ich etwas bei der Zeitschrift Profi gefunden:
Zitat:Bei Allradschleppern müssen natürlich auch die Abrollumfänge stimmen und die exakt passenden Vorderräder gefunden werden. Außerdem ist selbstverständlich die Freigabe vom Hersteller für die größeren Räder notwendig, um auch den Segen vom TÜV zum Fahren auf der Straße zu bekommen.
Quelle ->
https://www.profi.de/dl/3/5/2/2/3/5/6/Profi_RS0219.pdf
Leider auch hier nur der Begriff "Hersteller".
Nebenbei hatte ich aber die ganze Zeit ein Gefühl eines Déjà-vu...
Als wenn ich so eine Diskussion bereits mal durchlebt habe
Und siehe da, 10 Jahre ist es bereits her:
https://www.trac-technik.de/Forum/showth...?tid=15618
Abschließend hatte damals unser Mitglied Daniel (DaPo) folgendes geschrieben:
(21.10.2011, 10:21)DaPo schrieb: [ -> ]Hallo zusammen,
bei der ganzen Eintragerei geht es doch nur um Eines. Nämlich darum, wer im Schadensfall haftet.
Beim PKW kann eine Rad-/Reifenkombination sowohl vom Fahrzeug- als auch vom Reifenhersteller freigegeben werden. Von wem die Freigabe kommt, ist egal, wichtig ist nur, daß es eine Freigabe gibt.
Bei Nutzfahrzeugen sieht das etwas anders aus, da zählt die Freigabe der Fahrzeugherstellers, in sofern hat Hartmut Recht. Wobei Mercedes sich da in erster Linie an der ETRTO orientiert, die auch für die Reifenhersteller zunächst gültig ist.
Nun kann ein Reifenhersteller aber, in Bezug auf die Felgenbreite, auch um jeweils eine Stufe nach oben oder unten abweichen. In aller Regel wird er das zugunsten von MEHR Möglichkeiten tun, also Kombinationen frei geben, die der Fahrzeughersteller/die ETRTO nicht vorsieht. Einfach um seine Reifen an noch mehr Kunden verkaufen zu können. Der umgekehrte Fall wäre zwar auch denkbar, aber wohl eher unwahrscheinlich, damit würde der Reifenhersteller sich ja selber das Geschäft versauen.
Was resultiert nun daraus?
Mit einer Freigabe von Mercedes für eine bestimmte Rad-/Reifenkombination ist man eigentlich immer auf der sicheren Seite, denn die ist im NFZ-Bereich zunächst mal bindend. Und ich denke, daß -im Falle eines Unfalls bei einer vom Fahrzeughersteller freigegebenen, vom Reifenhersteller aber nicht freigegebenen Kombination- es dem Fahrzeughalter nur schwerlich zur Last gelegt werden könnte, daß der Reifenhersteller die Kombination nicht frei gibt, da er sich auf die Angaben des Fahrzeugherstellers verlassen können sollte. Bin aber kein Jurist.
Es gibt aber auch noch eine andere Möglichkeit, nämlich die Einzelabnahme. Da kommt es dann darauf an, wie der Prüfer drauf ist, d.h. ob er nur Papier lesen, oder auch denken kann.
Ein Beispiel dafür ist die Eintragung der Bereifung 14.00R20 bei meinem Unimog, die von Mercedes für diesen Typ nicht freigegeben ist. Hier brauchte es den Nachweis,- daß die Freigängigkeit gegeben ist (ist sie, da 14.00R20 ähnlich groß ist wie 14,5R20, und das ist freigegeben)
- daß Traglast und Geschwindigkeitsindex ausreichen (steht auf dem Reifen)
- daß die Felgen für die Reifen passen (Felgen in 10.00V20 sind lt. ETRTO Standard für 14.00R20, paßt also) und
- daß die Felgen zum Fahrzeug passen (13.00R20 gab es auf diesen Felgen beim Unimog)
Dann brauchte es noch einen Prüfer, der, wie oben geschrieben, nicht nur lesen, sondern auch denken kann...
Versteht mich bitte nicht falsch!
Ich schwimme hier nicht gegen den Strom um irgendwen zu ärgern.
Ich würde auch eure Sicht annehmen und respektieren, wenn ich diese von offizieller Stelle bestätigt bekomme (Gesetzestext, Richtlinie einer Prüforganisation oder sonstiges...)
Das ist das einzige was hier in Deutschland etwas aussagt.
Am kommenden Freitag 23.4 habe ich wieder einen TÜV Termin und werde da auch nochmal gezielt nachhaken.
Gruß Hartmut
Hallo zusammen,
oops, gerade gemerkt, wie lange ich nicht mehr hier war...
Hartmut hat mich auf diesen Thread aufmerksam gemacht. Daraufhin habe ich gerade mit einem kollegen, ehemaliger aaS, gesprochen.
Bei Nutzfahrzeugen wie Traktoren zählt das, was der Fahrzeughersteller frei gibt. Was die ETRTO oder die Reifenhersteller sagen, ist da irrelevant.
Wenn es also eine Freigabe von Mercedes gibt, zählt die ohne wenn und aber. Auch wenn ein Prüfer die Kombination per Einzeleintragung eingetragen hat, bleibt die Eintragung gültig.
Einzig wenn etwas aufgrund einer ABE eingetragen wurde, und diese ABE zurück gezogen wurde, wird die Eintragung ungültig, dann erfolgt aber i.d.R. ein Rückruf.
Auch der Reifenhändler/-monteur ist auf der sicheren Seite, solange das so in den Papieren eingetragen ist, oder zumindest die Herstellerbescheinigung vorliegt.
Ich hoffe, daß das zur Klärung beitragen konnte.
(16.04.2021, 01:29)Hartmut schrieb: [ -> ]Am kommenden Freitag 23.4 habe ich wieder einen TÜV Termin und werde da auch nochmal gezielt nachhaken.
Heute morgen hatte ich den genannten TÜV Termin, sogar inkl. einer Reifeneintragung nach "Freigabe des Fahrzeugherstellers" beim MB-trac.
Da lag es nahe mal etwas weiter nach zu haken.
Vorweg genommen:
Ich habe also immer noch keinen abschließenden Gesetzestext, denn den scheint es so nicht bis in die kleinste Nuance ausformuliert zu geben, sondern eben auch "nur" eine Aussage eines Prüfers...
Aber dieser erklärte es mir genauso, wie ich es hier auch schon wieder gegeben habe.
Alles andere wäre schlicht und einfach nicht kontrollier- und nachvollziehbar.
Weder vom Prüfer bei der normalen Hauptuntersuchung, oder von den Streifenhörnchen bei einer Verkehrskontrolle.
Für Rad/Reifenkombinationen die von der normalen Beiblatt Freigabe abweichen benötigt man entweder einen Prüfer der eine Einzelabnahme durchführt und schlussendlich nach seinem gesunden Menschenverstand (plus ein paar Kennwerten) diese dann Einträgt, oder aber eben die Freigabe des Fahrzeugherstellers.
Sagt dieser Fahrzeughersteller du darfst Reifengröße X auf Felge Y auf dem Fahrzeug Z fahren, dann ist das so zulässig und eintragbar.
Es sei denn Fahrzeughersteller geben nur einzelne Reifentypen oder Marken frei, dann wird das aber auch mit entsprechendem Wortlaut in die Fahrzeugpapiere eingetragen.
Auch auf dem Reifen selber ist ja nichts derart eingegossen, das etwas anderes besagt wie z.B. "only for Rim 1-2-3-4....."
Andere wichtige Angaben wie die E-Prüfnummer oder maximal Drücke (Montage) oder Laufrichtungen sind ja schließlich auch vermerkt.
Das sind meine abschließenden Erkenntnisse und Angaben die mir so mitgeteilt wurden zu dieser Diskussion.
Und noch einmal!
Ich bin technisch gesehen kein Befürworter für die Kombination 600/65 R34 auf der 15x34 Felge!
Aber rechtlich gesehen ist für diese Kombination eine Freigabe bei Daimler erhältlich, und somit zulässig.
Und diese Information wollte ich dem Fragesteller/Themenersteller nur zukommen lassen.
Gruß Hartmut
Hallo zusammen,
aufmerksam habe ich eure Diskussion verfolgt. Die Argumentationen beider Seiten finde ich nachvollziehbar.
Den von Hartmut gesuchten Gesetzestext gibt es (scheinbar) nicht.
Aber vielleicht gab es in den letzten 40 Jahren mal ein Gerichtsurteil, wo die Rad-/ Reifenkombination eine Rolle spielte. Es geht ja nicht nur um die Bereifung beim Trac allein, es wurde doch davon gesprochen, dass es den gesamten Nutzfahrzeugbereich betrifft.
Also stelle ich die Frage: hat es jemals einen Verkehrsunfall mit einem Nfz (eventuell Trac) gegeben, bei dem es zu einem Personenschaden (mit Todesfolge) kam, infolge dessen der Fahrer vom Richter belangt wurde, weil die Reifen vom Reifenhersteller nicht für die Felgen freigegeben waren, wohl diese Kombination aber vom Fahrzeughersteller freigegeben war?
Schöne Grüße
Tobi
Hallo,
entscheidende Punkte bei einem Unfall sind meiner Meinung nach eher Geschwindigkeit,Bremsweg,Ladungssicherung,Alkohol,der technische einwandfreie Zustand(Beleuchtung/Profiltiefe ect...).
Von einer Rad/Reifenkombi die vom Werk freigegeben ist wohl von keiner Unfallgefahr auszugehen,-ich denke der Gutachter wird andere Punkte als Unfallursache finden.
Anstatt hier um Gesetzestexte zu feilschen würde ich mal sagen dass viele Tracs Leistungssteigerungen haben die wahrscheinlich nicht eingetragen sind.
Aber,-wir hatten letztes Jahr einen Unfall Motorrad gegen Traktor mit Güllefass,-und die haben das Ganze Gespann aufgeladen und mitgenommen zum Untersuchen.Muss mal nachfragen was rausgekommen ist.
http://www.feuerwehr-anger.de/einsatze_2...07-24.html
MFG
Berni
Hallo Leuts,
um die Verwirrung ganz komplett zu machen: Ganz so einfach wie es DaPo schreibt, ist es leider auch nicht.
Jeder Post in diesem Thema enthält Wahrheiten, die allerdings juristisch unterschiedlich verwertbar bzw. relevant oder durchsetzbar sind.
Habe mich bisher dazu nicht gemeldet, weil ich erst mal nachgeforscht habe. Bin aber selber noch nicht endgültig fündig geworden, das ist auch gar nicht so ganz einfach.
Wäre der Reifen Teil einer Maschine, wie sie in dem Betrieb hergestellt werden, in dem ich arbeite, gäbe es bereits eine klare gesetzliche Richtlinie dazu, Reifen sind aber Teil eines Fahrzeuges, also was ganz anderes. Aufgrund der Sicherheitsrisiken aber beides dennoch wieder vergleichbar.
Zum Einen: das hier so oft schon geforderte Gesetz, dass den konkreten Fall eindeutig regelt, gibt es nicht, hier greift im Fall einer Reifenherstellervorschrift bzw. Verwendungseinschränkung, wenn überhaupt, BGB.
Aber es gibt so genannte (und miteinander konkurrierende) Rechtsvorschriften zur einerseits "Bestimmungsgemässen Verwendung" und andererseits dem "vorhersehbaren Fehlgebrauch".
Es geht also um Rechte, nicht um Gesetze im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Recht. Auch Rechte sind einklagbar, müssen aber, um durchgesetzt zu werden, im Einzelfall auch tatsächlich eingeklagt werden.
Grundsätzlich hat ein Reifenhersteller das Recht, die Verwendung seines Produktes auf einer Felge, auf der ein Reifen gleicher Größe eines anderen Herstellers erlaubt ist, zu verbieten. Punkt!
Das ist das Recht eines Herstellers über die Festlegung der bestimmungsgemäßen Verwendung, zu dem er sogar verpflichtet ist! Dieser Anordnung ist damit erst mal Folge zu leisten und auch die generelle Freigabe eines Fahrzeugherstellers greift nicht in dieses Recht ein!
Mit anderen Worten: Das Recht des Fahrzeugherstellers ist niemals höherrangig, als das Recht des Eigentümers des Produktes Reifen über sein eigenes Produkt. Kann gar nicht sein, denn nur der Reifenhersteller kennt das Produkt und darf bestimmungsgemäßen Gebrauch festlegen und einschränken.
AAABER - und deshalb kann man das, was DaPo schreibt, tatsächlich tun:
Wenn eine Freigabe des Fahrzeugherstellers vorliegt, liegt dann, wenn man solch einen Reifen trotz Warnung des Reifenherstellers aufzieht, auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein typischer Fall des so genannten "vorhersehbaren Fehlgebrauchs" vor! In diesem Fall hätte der Reifenhersteller diesen Fehlgebrauch, der erst mal nur ein sachlicher und nicht zwingend ein sicherheitsrelevanter ist - denselben vorhersehen müssen und - wenn er tatsächlich sicherheitsrelevant wäre, andere Mittel und Wege als nur ein Stück Papier finden müssen, diesen Fehlgebrauch zu verhindern!
Mir liegen Stand heute keine Informationen vor, dass diese Art des Fehlgebrauches in der juristischen Betrachtung sicherheitsrelevant wäre, weshalb das Ganze dann erst im Fall eines Falles vor Gericht zu entscheiden wäre, wo dann diese beiden Faktoren, nämlich bestimmungsgemäße Verwendung und vorhersehbarer Fehlgebrauch juristisch gegeneinander abgewogen werden würden.
Als Beispiel möge die Feststellbremse im alten 406 dienen. Der Krückstock.
Es ist erlaubt, aus dem Fahrzeug bei laufendem Motor am Hang auszusteigen, wenn das Fahrzeug mit der Handbremse gesichert ist. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass man beim Aussteigen aus der Sardinenbüchse 406 mit dem Fuß gegen den Krückstock kommt, die Feststellbremse sich löst und das Fahrzeug nach Verlassen eigenständig losrollt. Fährt das Fahrzeug dann (hoffentlich nur) einen Leuchtpfosten um, dann ist der Fahrer aus der Haftung draußen, denn dieser "Fehlgebrauch" ist vorhersehbar. Es war demnach nicht unzulässig, das Fahrzeug zu verlassen und es ist dem Fahrer dann nicht anzulasten, da besser aufzupassen. Gleiches gilt für die Feststellbremse im Toyota PRIUS II. Gleichlautende Gerichtsurteile zu solchen Fällen mit versehentlich leicht lösbarer Feststellbremse liegen bereits vor. Im Fall der (Schlepper-)Reifen konnte ich trotz Suche nix finden...
Fazit: Der Reifenhersteller darf die Verwendung seines Produktes einschränken. Das ist juristisch betrachtet zwar eine Rechtsvorschrift, aber eben kein Gesetz!
Es nützt ihm deshalb auch wenig, wenn die Fahrzeugherstellerfreigabe vorliegt, außer dass er sich aus der Gewährleistung verabschieden kann und im Fall eines Falles erst mal juristisch geklärt werden müsste, wie der Fall denn nun eigentlich zu bewerten sei. Sollte dann ein erstes Urteil vorliegen, kann dieses als Referenz für weitere Fälle herangezogen werden. Bisher habe ich kein solches Urteil finden können und ich denke deshalb, dass es noch keines gibt.
Die Wahrscheinlichkeit, dass es je zu solch einem Prozess kommt, halte ich bei Traktorreifen für sehr unwahrscheinlich, weshalb das, was DaPo schreibt, in der Praxis wohl gilt, zumal auch DaPo keine darüber hinausgehenden nachprüfbaren Quellen liefert.
Gruß aus Oberhessisch Sibirien
Holger
Hallo.
Sehr interessante Beiträge.
ich denke, die Reifenhersteller geben ja nicht umsonst eine empfohlene Felgenbreite an.
Meinst kann man ja (wie in einem Beitrag erwähnt) eine Größe nach unten, oder nach oben gehen. In der Regel eine Größe runter.
Solche Fragen, ob eine noch kleinere Felgenbreite geht, kommt ja sicherlich nur daher, daß man einen breiteren Reifen auf die vorhandene Felge aufziehen möchte (Kosten sparen).
Ich persönlich denke, daß dies im gewissen Umfang auch mit kleinen Einschränkungen möglich ist (Fahrkomfort, Lebensdauer).
Wenn viel an der maximalen Traglast gefahren wird, könnte es aus meiner Sicht schon kritisch werden, da die Flanken dann doch erheblich mehr belastet werden.
Niedriger Luftdruck ist bei einer zu schmalen Felge sicherlich auch nicht ideal.
Gruß
Hubert