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Normale Version: Abschleppen von Fahrzeugen - Darf ich das?
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Moin Leute,

ich weiß den tracs passierts selten, normalen Autos dagen öfters. Ich muss demnächst ein Auto abschleppen.

-Meine Frage: Darf ich das?-

Google spuckt nur Gesetzte aus! (und ich kann kein Gesetzdeutsch)

Die Sache sieht so aus: das Fzg. was abgeschleppt wird hat einen Zylinderkopfschaden und kann nicht gestartet werden. Es ist ein " verkehkehrssicherer" Opel Astra, der aber nicht zugelassen ist. Ich der ihn ziehe, mit meinem Opel Astra habe eine Zulassung und einen Führerschein Klasse B (Auto ohne Hänger). Abschleppstange ist vorhanden!
Hallo Sven

Also Ich würd mir jemand besorgen, der einen Autotransport durchführen kann.
Das Problem ist nicht dein Führerschein, aber das Abzuschleppende Fahrzeug ist nicht Zugelassen.
Damit fehlt dem Fahrzeug der Versicherungsschutz.
Vielleicht hast du ja jemanden der einen Autotransportanhänger und ein passendes Zugfahrzeug hat, dann bist du auf der sicheren Seite.
Ich würde es auf jeden fall so machen.
Gruß Thorsten
Hallo,
ich denke, das zu schleppende Fahrzeug ist wenn am "Haken" automatisch über das Zugfahrzeug versichert. Abgeschleppt in diesem Sinne darfst du nur wenn du liegen bleibst. Ein Abschleppen von "a" nach "b" ist mit der Stange oder Seil nicht zulässig.
g Haggy
Moin ihr zwei,

Was ist eigentlich dann dieses schleppen?

@ Thorsten: Wir haben leider keinen Hänger für Autos und wollen uns für die 7km keinen mieten. (wenns 40km und mehr währen ja - aber bei 7km?)
Hallo Sven Smile

Ich würd mir einen Mieten,
ist immer noch billiger als den ganzen Ärger mit der Polizei(falls die einen anhalten)
Da kommt dann meineswissens ziemlich was auf den Fahrer zu.
Schönen abend noch
Thorsten
Abend...

Ich würde einfach einen (z. B. 8 Tonner) Kipper nehmen, lange Auffahrrampen, Auto drauf, verzurren und mit dem Mog, Trac heim fahren.

Gruß Thomas
hallo
also du darfst das auto nicht abschleppen, wenn es nicht zugelassen ist.
man darf mit einem fahrzeug das nicht zugelassen ist nur zum tüv oder zur zulassungsstelle fahren....
du musst jedoch schon einen versicherungsschutz haben.....
......du könnes also behaupten dass du gerade auf dem weg zum nächsten tüv warst und dir die karre da liegen geblieben ist......
was jedoch nicht zu emfehlen ist... da es eine lüge ist...
frag doch den autohändler deines vertrauens , ob er mit dir das auto mit roternummer überführen will....

mfg
Servus,

es gibt schleppen und es gibt abschleppen.

Abschleppen: Liegengebliebenes Fahrzeug von der Straße weg zur nächsten
Werkstatt, Schrottplatz, nach Hause
Dies darf jeder Privatmann und der hinten drin sitzt braucht
nicht mal nen Führerschein für das abzuschleppende Fzg.
Er muss nur fähig sein das Fzg. zu bedienen.

Schleppen: Hierzu muss eine Schlepperlaubnis vorliegen und was weiß ich
wie viele Vorgaben müssen eingehalten werden.....
Hierbei braucht das Abgeschleppte Fzg. nicht mal Zugelassen
zu sein, es muss nur Verkehrssicher sein.

Hab grad nochmal nachgelesen. Der geschleppte braucht bei beidem keine Fahrerlaubnis.
Der schleppende nur die für das Kfz. das er fährt beim schleppen benötigte.

Ich hoffe ich erzähl keinen Blödsinn. Falls etwas nicht stimmt, bitte korrigiert mich.

Mfg Christoph
Servus,


Versicherungsschutz besteht läuft eindeutig über das ziehende Fahrzeug.
Unabhängig davon, ab das gezogende Fahrzeug angemeldet und damit versichert ist, oder nicht.

Versicherungstechnisch gäbe es nur ein Problem, wenn sich das gezogene Fahrzeug selbstständig macht und gleichzeitig selbst keinen Versicherungsschutz besitzt.

Gleiche Thematik, aber eher bekannt, liegt bei allen Anhängern vor.


Viele Grüße

Michl
Moin Sven,

mit dem Thema Schleppen/Abschleppen hast du eine Frage aus einer der größten Dunkelzonen der StVO bzw. StVZO gezogen. Das geschleppte Fzg wird mal als Anhänger eingestuft, dann wieder nicht...

Man kann viele Sachen richtig machen, aber auch einige elementare Dinge falsch machen, was kostenspielige Konsequenzen hätte.

Zu deiner Frage in Kurzform:

Es handelt sich um einen Schleppvorgang, der vom Straßenverkehrsamt genehmigt werden muss.
Ein Schleppvorgang kann auch nur nach Genehmigung legal sein.
Der Geschleppte braucht eine für das Fahrzeug benötigte Fahrerlaubnis (lt Vorschrift der StVZO, aber kein Verstoß nach dem "Führerscheinrecht")

Wenn ein illegaler Schleppvorgang durchgeführt wird, dann bekommen beide Fahrer einen über...
Fahrer braucht dann Klasse BE oder C1E (je nach dem), alles muss zugelassen sein (d.h., das abgeschleppte Fzg wird wie ein Anhänger im rechtlichen Sinne behandelt -> Versicherung, Steuern, usw.). Der geschleppte Fahrer braucht einen Führerschein (in diesem Fall würde er ohne eine Straftat begehen) und und und...

Mein Rat:

Autotrailer leihen und auf der sicheren Seite sein...

@ Michl

Ein Anhänger, der sich während der Fahrt selbständig macht, ist nach wie vor vom ziehenden Fzg versichert. Anders wäre es, wenn er abgestellt wäre und sich dann selbständig macht..

Gruß


Sascha
Hallo Sascha,


bei Thema Anhänger hast du wohl Recht. Der hat aber auch ein eigenes Kennzeichen und ist damit versichert.

Ich schrieb:
Zitat:Versicherungstechnisch gäbe es nur ein Problem, wenn sich das gezogene Fahrzeug selbstständig macht und gleichzeitig selbst keinen Versicherungsschutz besitzt.

Und das ist so, und zwar nur in dem angesprochenem Fall, wenn das gezogene etwas nicht versichert ist, jedoch versicherungspflichtig gewesen wäre.

Und das ist bei einem Auto nun mal der Fall.

Es gilt jedoch nicht in der 25 km/h Grauzone für landwirtschaftliche Anhänger.

Bei allem anderen (PKW-Anhänger, geschlepptes Auto, ...) gibts in diesem Fall krasse Probleme.

Mußt Du nicht glauben, ist aber so. Wers trotzdem nicht glaubt, kanns gerne im Selbstversuch ausprobieren.


Grüße

Michl
Servus Michl,

Zitat von Michl:
Zitat:Versicherungstechnisch gäbe es nur ein Problem, wenn sich das gezogene Fahrzeug selbstständig macht und gleichzeitig selbst keinen Versicherungsschutz besitzt.

Hatte vor kurzer Zeit einen Unfall und hier die Antwort von meinem Anwalt:
Solange das gezogene Fahrzeug verbunden mit der Zugmaschine ist oder gelöst von der Zugmaschine noch rollt greift die Versicherung der Zugmaschine.
Bei "gezogene Fahrzeuge" die sich gelöst haben und zum Stillstand kommen greift die Versicherung des gezogenen Fahrzeugs wenn ein Verkehrsteilnehmer auffährt. Hast du hier kein Versicherungsschutz kannst du den Schaden selber zahlen. Rechne dir selber aus was das dann kosten kann.
g Haggy
Servus Haggy,

Du hast Recht. Ich hab Recht

Ich glaube aber, daß wir aneinander vorbeireden.

Fall 1: Zugfahrzeug und gezogenes Fahrzeug beide angemeldet, damit versichert und kein Verstoß gg. das Pflichtversicherungsgesetz.
Du hast Recht, wird von der Haftpflicht des ziehenden Fahrzeuges bezahlt alles ganz normal wie gewohnt. Das wird auch der Fall bei Dir gewesen sein.

Fall 2: Zugfahrzeug zieht ein Fahrzeug, das obwohl Versicherungspflicht besteht, nicht angemeldet ist. Somit liegt bei Fahrzeug 2 ein Verstoß gg. das Pflichtversicherungsgesetz vor, d.h. Fahrzeug 2 hätte gar nichts im Straßenverkehr verloren gehabt.
Damit gibts Problem mit Versicherung von Fahrzeug 1, immer unter der Vorraussetzung, die bekommen Wind von Sache mit Fahrzeug 2.


Wie ich hier schon öfters geschrieben habe, jeder kann machen und glauben was er will. Also legt los.

Ich hatte Fall 2 vor gar nicht allzu langer Zeit beruflich abzuklären, von daher weiß ich, wie hier die Lage ist.

Für mich ist das Thema hiermit erledigt, wenn einer meint er ist schlauer oder er hat guten Anwalt, kann ers ja gerne probieren - geht aber in die Hose.


Viele Grüße

Michl
Hallo Michl,


daran können wir mal wieder sehen, wie schnell man am richtigen Thema aneinander vorbeireden kann.

Denke, wir haben dies hier auch nun ausführlich geklärt.

Wollte nur noch mal kurz anmerken, dass wir ja auch erst bei dem Punkt waren, dass das gezogene Fahrzeug versicherungstechnisch im Schadensfall während der Fahrt vom Zugfahrzeug abgedeckt wird. Dass das gezogene Fahrzeug genauso dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt, hast du ja mit eingworfen, womit du auch Recht hast. Ich denke, dass hat etwas zur Verwirrung beigetragen (Ausnahme: die Genehmigung vom Straßenverkehrsamt).

Aber du hast Recht, es muss jeder für sich selber entscheiden.

Fakt bleibt:

Ohne Genehmigung -> illegal und optisch für die Polizei sehr auffällig

Gruß

Sascha