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21.01.2010, 22:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.01.2010, 22:39 von
Hartmut.)
hallo zusammen,
ab wann/für was wird der orange discoblitzer benötigt eingesetzt?
überbreite?
überlänge?
beides zusammen?
gruß
hermann
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21.01.2010, 23:24
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.01.2010, 23:26 von
Hobbyfahrer.)
Hallo Hermann.
Wenn du die Rundumleuchte einsetzen möchtest muss diese (ganz offiziell) im Fahrzeugschein (Schlepper und Anbaugerät) eingetragen sein. Ansonsten ist der Einsatz eine Grauzone...
Habe mal gelesen, dass in bestimmten Bundesländern das Begleitfahrzeug einer Selbstfahrenden Arbeitsmaschine (z. B. Häcksler) mit einer funktionsfähigen Rundumleuchte ausgestattet sein muss. Sprich, wenn du mit deinem Abfahrgespann auf einer öffentlichen Straße hinter dem Häcksler oder Drescher fährst.
Soviel zur Theorie...die Praxis kennt ja jeder selbst!
Gruß Thomas
"Leidenschaft für Landwirtschaft"
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Hallo,
hab wegen der Sache mal beim TÜV gefragt.
1. Ein KFZ ist nur dann berechtigt (!) einen Kasperl zu haben, wenn Überbreite, -länge, -höhe, -gewicht, -usw vorliegt.
2. Daß es die ganzen Ü-Sachen haben darf, dafür muß eine Genehmigung vorliegen, diese ist im Schein eingetragen. Dann schreibt auch der TÜV vor, ob das KFZ einen Kasperl braucht oder nicht. Selber entscheiden ist da nicht!
3. "Normale" KFZ gilt: 2,55m Breite, 4m Höhe. Ich spreche jetzt von größeren Nutzfahrzeugen, keine VW-Pritschen oder sowas...
--> Landwirtschaft: Zulässige Breite beträgt 3m (für landw. Arbeitsgeräte) von daher kein Kasperl notwendig.
In der Landwirtschaft ist man gar nicht mal sooo leicht im Bereich der Überbreite, wie man immer meint. Mit der 3m-Regel fallen viele Sachen raus, wofür man am Schlepper einen Kasperl braucht. Mähdrescher o.ä. ist was anderes.
4. Ist ein Kasperl vorgeschrieben, dann muß er verwendet werden und muß funktionieren. Ist er nicht vorgeschrieben ist es (eigentlich) nicht erlaubt ihn zu benützen, evtl. darf man ihn sogar gar nicht drauf haben.
Grundsätzlich: Im Einzelfall beim TÜV fragen, besser einmal mehr fragen und eine Teilschuld bei am Crash vermeiden als dumm bleiben.
Aber: Ich glaube nicht daß "Lieber ein Kasperl mehr als zuwenig" die richtige Einstellung ist!
Gruß Cliff
Trac - warum mehr wollen? Da war doch was mit dem Sinn des Lebens???
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23.01.2010, 14:50
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.01.2010, 14:57 von
Mile.)
Hallo,
grundsätzlich nur zulässig mit Ausnahmegenehmigung durch die Behörde !
Der Einsatz von gelbem Blinklicht im Straßenverkehr wird in Deutschland durch die StVO und die StVZO geregelt.
§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Nicht jeder darf ohne weiteres gelbe Kennleuchten im Straßenverkehr benutzen. In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) steht in § 52 (4), wer diese benutzen darf:
Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat !
Also so ohne weiteres nicht zulässig !
Es ist aber grundsätzlich besser eine gelbe Rundumleuchte zu verwenden, auch wenn diese unzulässig ist, da man dadurch auf jedenfall besser für die anderen wahrgenommen wird. Auch so können Unfälle vermieden werden !
Dies soll kein Freibrief sein und ist auch nicht zulässig!
Wenn schon die Rundumleuchte nutzen, dann bitte sparsam damit umgehen !
Viele Grüße an alle !
Michael
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Hallo,
Bei uns in Luxemburg auch gesetzlich vorgeschrieben für jede Landmaschine, hat nichts mit der breite oder höhe zu tun, muss auch nichts eingeschrieben sein, jedoch muss eine funktionsfähige vorhanden sein.
MFG,
Manuel
Da mit dem MB-Trac stecken bleiben wo andere nicht hinkommen!