18.08.2013, 20:28
Hallo Carsten,
ich habe mal gegoogled und in einem Oldtimerforum diese Antwort gefunden:
"Nu hab ich‘s schriftlich!
Die gewerbliche Nutzung mit H-Kennzeichen ist zulässig!
Habe mal den ADAC angemailt, bei welchem ich nun dieses Jahr 30-jährige Mitgliedschaft feiere und endlich haben die Jungs was ausgegraben. Die Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung, die man im allgemeinen im Internet und auch gedruckt findet, hat im § 2 meist nur 25 Absätze.
In Wirklichkeit hat sie aber viel mehr Absätze und in § 2 Abs. 36 der FZV steht:
Zitat:
Fahrzeuge mit H-Kennzeichen können im Hinblick auf die mit Inkrafttreten der FZV geänderten Begriffsbestimmungen des Oldtimers auch der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, wenn sie als Transportmittel im Alltagsverkehr eingesetzt werden; BLFA-Fz, 1./2.2.2007, TOP 2a. Die Nutzungsart ist weder durch die o.a. Rechtsvorschriften noch durch die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 KraftStG eingeschränkt, sodass Oldtimerfahrzeuge mit H-Kennzeichen auch zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden dürfen.
Zitat Ende
Das habe ich als PDF-Datei vom ADAC so bekommen."
Der ADAC veröffentlicht auf seiner HP:
Keine Nutzungseinschränkungen, bei LKW allerdings keine gewerbliche Nutzung.
http://www.adac.de/infotestrat/oldtimer-...fault.aspx
Ein Problem ist auch die Versicherung, die günstige Oldie-Versicherung schließt solche Nutzungen aus.
Reinhard
ich habe mal gegoogled und in einem Oldtimerforum diese Antwort gefunden:
"Nu hab ich‘s schriftlich!
Die gewerbliche Nutzung mit H-Kennzeichen ist zulässig!
Habe mal den ADAC angemailt, bei welchem ich nun dieses Jahr 30-jährige Mitgliedschaft feiere und endlich haben die Jungs was ausgegraben. Die Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung, die man im allgemeinen im Internet und auch gedruckt findet, hat im § 2 meist nur 25 Absätze.
In Wirklichkeit hat sie aber viel mehr Absätze und in § 2 Abs. 36 der FZV steht:
Zitat:
Fahrzeuge mit H-Kennzeichen können im Hinblick auf die mit Inkrafttreten der FZV geänderten Begriffsbestimmungen des Oldtimers auch der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, wenn sie als Transportmittel im Alltagsverkehr eingesetzt werden; BLFA-Fz, 1./2.2.2007, TOP 2a. Die Nutzungsart ist weder durch die o.a. Rechtsvorschriften noch durch die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 KraftStG eingeschränkt, sodass Oldtimerfahrzeuge mit H-Kennzeichen auch zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden dürfen.
Zitat Ende
Das habe ich als PDF-Datei vom ADAC so bekommen."
Der ADAC veröffentlicht auf seiner HP:
Keine Nutzungseinschränkungen, bei LKW allerdings keine gewerbliche Nutzung.
http://www.adac.de/infotestrat/oldtimer-...fault.aspx
Ein Problem ist auch die Versicherung, die günstige Oldie-Versicherung schließt solche Nutzungen aus.
Reinhard
Ich habe eine Phobie: Dat geit mi allns am mors phobie.