08.12.2020, 22:28
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.12.2020, 22:37 von hundmb-trac.)
Hallo Agrea,
Das Problem ist doch genau das was Hartmut in seinem Beitrag beschrieben hat. Das eine ist die theoretische Nutzungseinschränkung in den AGB, das andere die Werterstattung im Versicherungsfall.
Das die LVM keine Nutzungseinschränkung macht mag vielleicht sein (es ist ja anscheinend keine Oldtimer Versicherung), die große Frage aber ist, was in den AGB verklausuliert steht wie im Schadensfall abgerechnet wird: Wiederbeschaffungswert, Verkehrswert, anerkanntes Wertgutachten...…. . Das Wertgutachten muss zum ausdrücklichen Vertragsbestandteil durch das Versicherungsunternehmen erklärt werden, sonst ist es versicherungstechnisch nicht von Relevanz. Das kann man zwar gutgläubig dazu legen, aber im Versicherungsfall wird es dadurch nicht automatisch Vertragsbestandteil. Erfahrungsgemäß dürften solche Angelegenheiten schnell vor Gericht landen, da die Vertragsparteien unterschiedlicher Auffassung sind. Es hilft also alles nichts, schau mal genau in das Kleingedruckte der AGB und lass uns deine Erkenntnisse zu Teil werden. Oder es liegt vielleicht auch eine getrennte Bestätigung des Versicherungsunternehmens vor, das das Wertgutachten zum Vertragsbestandteil erklärt. Das halte ich aber für unwahrscheinlich. Auch eine Bestätigung eines Versicherungsvertreters bedeutet nichts, er ist im Grunde nur Versicherungsmakler, Schadensersatzansprüche müssten sich dann im Zweifelsfall gegen diesen richten, Erfolgsaussichten eher gering.
Im Grunde geht es hier in unserem Fall um reines Vertragsrecht
P.S.
Schwarze Nummern sagen versicherungstechnisch überhaupt nichts aus, sie spiegeln lediglich die steuerliche Behandlung wieder und erlauben steuerlich gesehen den gewerblichen Einsatz (Schwarz) oder auch nicht (Grün).
DANKE!
VG
Jürgen
Das Problem ist doch genau das was Hartmut in seinem Beitrag beschrieben hat. Das eine ist die theoretische Nutzungseinschränkung in den AGB, das andere die Werterstattung im Versicherungsfall.
Das die LVM keine Nutzungseinschränkung macht mag vielleicht sein (es ist ja anscheinend keine Oldtimer Versicherung), die große Frage aber ist, was in den AGB verklausuliert steht wie im Schadensfall abgerechnet wird: Wiederbeschaffungswert, Verkehrswert, anerkanntes Wertgutachten...…. . Das Wertgutachten muss zum ausdrücklichen Vertragsbestandteil durch das Versicherungsunternehmen erklärt werden, sonst ist es versicherungstechnisch nicht von Relevanz. Das kann man zwar gutgläubig dazu legen, aber im Versicherungsfall wird es dadurch nicht automatisch Vertragsbestandteil. Erfahrungsgemäß dürften solche Angelegenheiten schnell vor Gericht landen, da die Vertragsparteien unterschiedlicher Auffassung sind. Es hilft also alles nichts, schau mal genau in das Kleingedruckte der AGB und lass uns deine Erkenntnisse zu Teil werden. Oder es liegt vielleicht auch eine getrennte Bestätigung des Versicherungsunternehmens vor, das das Wertgutachten zum Vertragsbestandteil erklärt. Das halte ich aber für unwahrscheinlich. Auch eine Bestätigung eines Versicherungsvertreters bedeutet nichts, er ist im Grunde nur Versicherungsmakler, Schadensersatzansprüche müssten sich dann im Zweifelsfall gegen diesen richten, Erfolgsaussichten eher gering.
Im Grunde geht es hier in unserem Fall um reines Vertragsrecht
P.S.
Schwarze Nummern sagen versicherungstechnisch überhaupt nichts aus, sie spiegeln lediglich die steuerliche Behandlung wieder und erlauben steuerlich gesehen den gewerblichen Einsatz (Schwarz) oder auch nicht (Grün).
DANKE!
VG
Jürgen