03.02.2008, 21:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.02.2008, 21:34 von Helmut-Schmitz.)
Hallo Andre,
wenn Daimler dir die ABE bestätigt, dann brauchst du kein Datenblatt, da die ABE ja in Flensburg vorliegt. Natürlich kann dort jeder TÜV legal darauf zugreifen. Allerdings ist die Anhängerbremsanlage Bestandteil der ABE. Deshalb hat mein Fahrtzeug keine ABE, weil eine andere Bremsanlage bei mir verbaut ist.
Du schreibst, dass dein trac keine Drulu-Anlage hat, damit ist die Anhängelast ungebremst auf 750Kg und auflaufgebremst auf 3500Kg begrenzt. Das steht in der STVZO, da kann kein TÜV was daran ändern. Dementsprechend müßte die ABE, sofern es für ein solches Fahrzeug überhaupt eine gibt, eingetragen werden.
Das Beiblatt kann der TÜV nicht abstempeln, es muss vom Hersteller für jedes Fahrzeug mit Fahrgestell-Nr ausgestellt werden, die Unterschrift ist vom Werkleiter (ppA). Auf dem Beiblatt steht der Zusatz Dieses Beiblatt verbleibt beim Fahrzeugbrief. Daran erkennt man die rechtliche Bedeutung des Fetzen. Der amtlich anerkannte Prüfer bescheinigt nur die Übereinstimmung des Fahrzeuges mit den entsprechenden Herstellerangaben und gesetzlichen Vorschriften, ändern kann er die nicht.
In diesem Zusammenhang kann ich eine kleine Kostprobe geben: Die Zulassungsbehörde hat mir ein Kurzzeitkennzeichen mit einem Schein für ein rotes Kennzeichen ausgestellt. Bei einer Polizeikontrolle wurde der Fehler entdeckt. Obwohl das Dokument von der Zulassungsstelle ausgestellt war, hatte ich keine gültigen Papiere. Ich habe dem Polizisten den Sachverhalt dargelegt, und er möge das doch dort klären. Dazu sein Originaltext: "Das ist zwar meine vorgesetzte Behörde, aber Sie (damit meinte er micht) haben keine gültigen Papiere". Das habe ich bei der Zulassungsstelle dann auch bemängelt, worauf man sich vielmals entschuldigt hat, aber der Polizist hatte Recht. Deshalb kam es nicht zu einem Verfahren.
Ich für meine Person will mich wegen den paar Kröten (in Relation zum Kaufpreis) nicht auf so dünnes Eis begeben. Bei der heutigen Rechtsprechung, die in Zukunft wohl eher noch spitzfindiger ausfallen wird, bin ich der Meinung, man kann sich nicht genügend absichern.
Der TÜV ist nicht amtlich, er ist nur amtlich anerkannt und ist eine juristisch selbstständige Firma, amtlich ist der Stempel und Unterschrift der Zulassungsbehörde.
@ MB-1500er
wenn du die Rechnung hast, kannst du mir bitte mal Bescheid geben. Bei den Preisunterschieden möchte ich einmal nachharken.
wenn Daimler dir die ABE bestätigt, dann brauchst du kein Datenblatt, da die ABE ja in Flensburg vorliegt. Natürlich kann dort jeder TÜV legal darauf zugreifen. Allerdings ist die Anhängerbremsanlage Bestandteil der ABE. Deshalb hat mein Fahrtzeug keine ABE, weil eine andere Bremsanlage bei mir verbaut ist.
Du schreibst, dass dein trac keine Drulu-Anlage hat, damit ist die Anhängelast ungebremst auf 750Kg und auflaufgebremst auf 3500Kg begrenzt. Das steht in der STVZO, da kann kein TÜV was daran ändern. Dementsprechend müßte die ABE, sofern es für ein solches Fahrzeug überhaupt eine gibt, eingetragen werden.
Das Beiblatt kann der TÜV nicht abstempeln, es muss vom Hersteller für jedes Fahrzeug mit Fahrgestell-Nr ausgestellt werden, die Unterschrift ist vom Werkleiter (ppA). Auf dem Beiblatt steht der Zusatz Dieses Beiblatt verbleibt beim Fahrzeugbrief. Daran erkennt man die rechtliche Bedeutung des Fetzen. Der amtlich anerkannte Prüfer bescheinigt nur die Übereinstimmung des Fahrzeuges mit den entsprechenden Herstellerangaben und gesetzlichen Vorschriften, ändern kann er die nicht.
Zitat:Sollte es in einer Kontrolle dennoch Probleme geben, liegt der schwarze Peter wohl eher beim Tüv. Ich bin Laie und habe keine Ahnung davon.Falsch, sollte also irgend eine Angabe nicht stimmen, egal welche, so hast du keine gültigen Papiere, gleichgültig wer sie unterschrieben hat. Die Sache kommt noch härter, du als auch der Prüfer können somit der Urkundenfälschung belangt werden, rechtlich hast du die Unterlagen der Zulassungsbehörde vorgelegt und dort auch dafür unterschrieben. Für alle damit in Zusammenhang kommenden Fragen ist der Halter vor dem Gesetz verantwortlich.
In diesem Zusammenhang kann ich eine kleine Kostprobe geben: Die Zulassungsbehörde hat mir ein Kurzzeitkennzeichen mit einem Schein für ein rotes Kennzeichen ausgestellt. Bei einer Polizeikontrolle wurde der Fehler entdeckt. Obwohl das Dokument von der Zulassungsstelle ausgestellt war, hatte ich keine gültigen Papiere. Ich habe dem Polizisten den Sachverhalt dargelegt, und er möge das doch dort klären. Dazu sein Originaltext: "Das ist zwar meine vorgesetzte Behörde, aber Sie (damit meinte er micht) haben keine gültigen Papiere". Das habe ich bei der Zulassungsstelle dann auch bemängelt, worauf man sich vielmals entschuldigt hat, aber der Polizist hatte Recht. Deshalb kam es nicht zu einem Verfahren.
Ich für meine Person will mich wegen den paar Kröten (in Relation zum Kaufpreis) nicht auf so dünnes Eis begeben. Bei der heutigen Rechtsprechung, die in Zukunft wohl eher noch spitzfindiger ausfallen wird, bin ich der Meinung, man kann sich nicht genügend absichern.
Der TÜV ist nicht amtlich, er ist nur amtlich anerkannt und ist eine juristisch selbstständige Firma, amtlich ist der Stempel und Unterschrift der Zulassungsbehörde.
@ MB-1500er
wenn du die Rechnung hast, kannst du mir bitte mal Bescheid geben. Bei den Preisunterschieden möchte ich einmal nachharken.
und tschüss
Helmut