16.05.2014, 09:10
Hallo Hubert,
das kann man wahrscheinlich nicht generell mit ja beantworten.
Es gibt die klare gesetzliche Regelung des Maximalabstandes zwischen Lenkrad und vorderster Kante des Fahrzeugs bzw. Fahrzeug-Gerätekombination. Das dürfte beim MBtrac weniger das Problem sein.
Aber es gibt die leider nicht ganz klar fomulierte Problematik der Sichtfeldverdeckung.
Ein Frontlader hat zwei mehr oder weniger breite Holme, die aber beide nicht in der Mitte des Sichtfeldes sind. Ein Hubmast kann hingegen, wenn es bspw. ein Triple ist, die Mitte des Sichtfeldes völlig verdecken.
So weit ich weiß, gibt es da keine Regel, an der man klar ablesen kann, ab der und der Breite der Verdeckung (entweder in Zentimeter oder in Blickwinkelgraden) ist so was zulässig oder unzulässig, es gibt aber schon Bestimmungen gemäß derer es unzulässig ist, das Sichtfeld abzudecken.
Denkt daran, dass bereits ein kleiner Steinschlag in der Windschutzscheibe im Sichtfeld nicht repariert werden darf, sondern die Scheibe ersetzt werden muss...
Angesichts der Dimension der Sichtfeld-Abdeckung durch einen Triplemast mittlerer Größe kann ich mir nicht vorstellen, dass ein dadurch entstehender "Blindflug" auf öffentlichen Straßen zulässig ist.
Grüße
Holger
das kann man wahrscheinlich nicht generell mit ja beantworten.
Es gibt die klare gesetzliche Regelung des Maximalabstandes zwischen Lenkrad und vorderster Kante des Fahrzeugs bzw. Fahrzeug-Gerätekombination. Das dürfte beim MBtrac weniger das Problem sein.
Aber es gibt die leider nicht ganz klar fomulierte Problematik der Sichtfeldverdeckung.
Ein Frontlader hat zwei mehr oder weniger breite Holme, die aber beide nicht in der Mitte des Sichtfeldes sind. Ein Hubmast kann hingegen, wenn es bspw. ein Triple ist, die Mitte des Sichtfeldes völlig verdecken.
So weit ich weiß, gibt es da keine Regel, an der man klar ablesen kann, ab der und der Breite der Verdeckung (entweder in Zentimeter oder in Blickwinkelgraden) ist so was zulässig oder unzulässig, es gibt aber schon Bestimmungen gemäß derer es unzulässig ist, das Sichtfeld abzudecken.
Denkt daran, dass bereits ein kleiner Steinschlag in der Windschutzscheibe im Sichtfeld nicht repariert werden darf, sondern die Scheibe ersetzt werden muss...
Angesichts der Dimension der Sichtfeld-Abdeckung durch einen Triplemast mittlerer Größe kann ich mir nicht vorstellen, dass ein dadurch entstehender "Blindflug" auf öffentlichen Straßen zulässig ist.
Grüße
Holger
406.120 '72, 440.161 '75, 440.167 '83
Die 3 MBtrac-Grundsätze:
1.) Ein MBtrac ist zwar nicht alles, aber ohne MBtrac ist alles nichts!
woraus folgt:
2.) Ein Leben ohne MBtrac ist möglich - aber sinnlos...
doch zum Glück für die vielen Nicht MBtrac Besitzer:
3.) Nur wer einen MBtrac besitzt, weiß, was allen anderen fehlt...