30.12.2014, 20:54
(04.12.2014, 18:53)Kawasaki schrieb: Hallo Hartmut,Moin liebe Kollegen,
hatte mal einen ähnlichen Fall, die Rechtslage sieht leider so aus das du mit deiner Bestellung dem Händler ein "Angebot" zum Kauf unterbreitet hast, welches er nicht gezwungen ist anzunehmen.
Lies mal die AGB, irgendwie ist bestimmt ein derartiger Passus zu finden.
Gruß Christoph
die Aussage von Christoph trifft es genau.
Damit es zu einem wirksamen Kaufvertrag kommt, bedarf es eines Angebotes zum Abschluß eines Kaufvertrages und dessen Annahme. Der weitverbreitete Irrtum ist, daß es sich bei der Präsentation von Waren in Prospekten, Katalogen und Online-Shops schon um ein Vertragsangebot des Verkäufers handele. Das ist gerade keine Angebot, sondern eine Aufforderung des Verkäufers an die potenziellen Käufer ihm ein Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages zu machen. Andernfalls könnten Auszeichnungsfehler für die Verkäufer unabsehbare Folgen haben.
Übrigens hat mich Ulli1300 auf diese Diskussion aufmerksam gemacht. Wie Ihr seht, äußere ich mich sehr gerne. Falls also an anderer Stelle auch mal eine juristische Erläuterung gefragt ist, einfach mich mittels PN auf das Thema aufmerksam machen.
Allen einen guten Rutsch
Gruß Dirk