Moin Hans,
Hilft dir das?
https://et.amazone.de/files/pdf/MG3808.pdf
§20 StVZO -> https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__20.html
§21 StVZO -> https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__21.html
Ich habe mich im Sommer zwangsläufig auch etwas damit beschäftigen müssen, da ich unseren Selbstfahrenden Feldhäcksler mit Überbreite offiziell auf die Straße bringen wollte.
Gruß Hartmut
Hilft dir das?
https://et.amazone.de/files/pdf/MG3808.pdf
Amazone schrieb:Gezogene landwirtschaftliche Arbeitsgeräte:
Alle gezogenen landwirtschaftlichen Arbeitsgeräte mit mehr als 3t zulässigem Gesamtgewicht benötigen eine Betriebserlaubnis, ohne die sie in Deutschland nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen (§§ 20, 21 StVZO und §§ 3, 4 FZV). Dieser Betriebserlaubnispflicht unterliegen alle angehängten Amazone Feldspritzen, Sämaschinen und Bodenbearbeitungsgeräte. Gezogene landwirtschaftliche Arbeitsgeräte haben keine Beschränkungen in der zulässigen Betriebsgeschwindigkeit und sie benötigen kein eigenes amtliches Kennzeichen. Wenn das Traktorkennzeichen von dem Gerät verdeckt wird, muss lediglich ein Wiederholungskennzeichen angebracht werden. Es genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des Traktors für einen seiner Traktoren zugeteilt worden ist.
Landwirtschaftliche Anhänger:
Landwirtschaftliche Anhänger unterliegen der Zulassungspflicht. Als landwirtschaftliche Anhänger werden nach StVZO unter anderem gezogene Düngerstreuer eingestuft, z.B. der Amazone ZG-B. Zulassungspflichtige Anhänger benötigen ein eigenes amtliches Kennzeichen und unterliegen der Hauptuntersuchungspflicht (bis einschließlich 40 km/h alle 2 Jahre, größer 40 km/h jedes Jahr).
§20 StVZO -> https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__20.html
§21 StVZO -> https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__21.html
Ich habe mich im Sommer zwangsläufig auch etwas damit beschäftigen müssen, da ich unseren Selbstfahrenden Feldhäcksler mit Überbreite offiziell auf die Straße bringen wollte.
Gruß Hartmut
MBtrac, alles andere ist Behelf!