25.03.2010, 01:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.03.2010, 01:31 von weizenspoiler.)
Zitat:Mit dem Frontlader sicher im Straßenverkehr.
Eine zuverlässige Quelle, wie ein Frontlader im Straßenverkehr gefahren werden darf, ist die jeweilige Betriebsanleitung des Schlepper- und des Frontladerherstellers.
Fahren mit angehobener Schaufel
Eine verbindliche Vorschrift, in welcher Höhe die Frontladerschaufel beim Fahren auf öffentlichen Wegen zu heben ist, gibt es nicht. Wohl aber lässt sich die Verpflichtung zum Fahren mit angehobener Schaufel aus den allg. Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (§ 1 Abs.2 StVO und
§ 30c Abs.1 StVZO) ableiten.
§ 1 Abs.2 StVO : „Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“.
§ 30c Abs.1 StVZO : „Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden“.
Nach der "Richtlinie über die Beschaffenheit und Anbringung der äußeren Fahrzeugteile" sind Teile, die in einer Höhe von mehr als 2m über der Fahrbahn angebracht sind, nach derzeitiger Meinung nicht als verkehrsgefährdend anzusehen.
Wichtig: Bei angehobener Frontladerschaufel kann sich das Fahrverhalten des Schleppers negativ verändern. Passen Sie Ihre Fahrweise diesem Umstand unbedingt an. Frontladerschaufeln (oder auch die Spieße oder Greifer für Großballen) sind nicht für den Transport von Lasten im Straßenverkehr zugelassen.
Wenn durch ein Anheben der Schaufel auf 2 Meter die Sichtverhältnisse des Fahrers eingeschränkt sind, dann muss der Fahrer dies anderweitig lösen. Etwa, indem er die Schaufel soweit anhebt, dass ein freies Sichtfeld gewährleistet ist. Werden für die Straßenfahrt notwendige Teile der Beleuchtungsanlage verdeckt, muss eine Zusatzbeleuchtung angebracht werden.
Fahren mit abgelassener Schaufel
Ein Hinweis zum Fahren mit abgelassener Schaufel ergibt sich aus einem Merkblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Demnach dürfen Anbaugeräte bei einem Fahrzeug nicht so in den Verkehr hineinragen, dass es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen kann. Soweit ein solches "Hineinragen" nicht vermieden werden kann, müssen scharfe Kanten und Ecken abgedeckt und durch Tafeln kenntlich gemacht sein.
Außerdem ist zu bedenken, dass der Abstand vom vorderen Ende der Schaufel bis zum Lenkradmittelpunkt bei waagrechter Haltung nicht länger als 3,50 Meter sein darf. Wird dieser Wert überschritten, müsste aufgrund der erheblichen Sichtfeldeinschränkung bei jeder Kreuzung, Einmündung, Einfahrt ... eine zweite Person als Einweiser dafür sorgen, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Quelle
und für die mist- oder palettengabel gibt es schutzleisten
gruß weizenspoiler