13.01.2011, 12:07
(02.01.2011, 16:51)holgi63 schrieb:(01.01.2011, 23:31)schuelerlotse schrieb: ...
(01.01.2011, 16:29)holgi63 schrieb: Streng genommen ist sogar der Holztransport eines Landwirtes, der das Brennholz irgendwo kauft und für den eigenen Heizbedarf zu sich nach Hause holt, keine lof-Tätigkeit, was aber in der Praxis schwer nachzuweisen ist.
Holger, hast du dazu ein aktuelles Urteil oder so? Meinem Kenntnisstand nach ist dieser Umstand nach wie vor LoF-Bestandteil, weil es dem Betrieb in irgendeiner Art und Weise dient (ebenso wie das Fahren vom Baumarkt zum Betrieb).
...
Für Deine Privatwohnung jedoch kannst Du kein Heizöl, also auch kein Holz, das nicht aus dem ldw. Betrieb stammt, als Betriebsausgabe geltend machen, damit ist auch der Transport, welcher damit in Verbindung steht, kein lof-Transport.
Genauso darfst Du lof zum Baumarkt fahren, um Bretter für die Instandsetzung des Schweinestalles zu holen, reparierst Du damit aber Dein eigenes Schlafzimmer, ist es kein lof und - wie Michi richtig schreibt - darfst Du noch nicht mal mit dem T-Führerschein vorfahren.
Es ist nicht einmal auszuschließen, dass Polizisten in ihrer Einschätzung eines vorliegenden Falles daneben liegen, aber andererseits schwierig, mit einem solchen diskutieren zu wollen, wenn er nicht mit sich reden lässt...
Moin Holger,
ich wollte dies nicht so im Raum stehen lassen, weil ich der Meinung war, dass es nicht so ganz richtig ist, was du schreibst. Deswegen habe ich noch einmal nachgehakt und folgenden Wortlaut in Erfahrung bringen können:
Als betriebliche Zwecke werden auch Beförderungen für das auf dem Betriebsgelände gelegene Wohnhaus des Landwirtes oder sogar des Altenteilers angesehen. Heute sind das ja schon vielfach allein stehende Gebäude, früher waren das ja Wohn-Wirtschaftsgebäude, da konnte man das so wie so nicht trennen.
Also Beförderung von Kies, Pflastersteinen oder anderen Baumaterials für das Wohnhaus ist als lof Zweck einzustufen und damit, wie das Befördern von Brennholz, zulässig.
Hierbei handelt es sich um die aktuelle Lehrmeinung im Bereich der so oft und toll zitierten "Rennleitung".
Was betrieblich abgesetzt werden kann und was nicht, davon habe ich nun keine Kenntnis und dies hat meiner Meinung nach auch nichts mit dem Führerschein- bzw Steuerrecht im Straßenvekehr zu tun.
Dass es aber immer wieder zu Präzedenzfällen kommen kann, schließt sich hierdurch natürlich nicht aus. Was heute richtig ist, kann morgen falsch sein oder anders ausgelegt werden. Andersherum natürlich genauso.