Welche Weideschuppengröße ist Baugenehmigungsfrei?
#1

Hallo,

vielleicht weiß ja jemand von euch Bescheid wie groß ein Weideschuppen sein darf wenn man ohne Baugenehmigung bauen will. Es gibt bestimmt auch Unterschiede in den einzelnen Bundesländern. Wir sind hier in Süd-Niedersachsen ansässig.

Ich möchte möglichst groß bauen, als Heu und Strohlager.

Gruß

Jan


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MB Trac 800 Mittelschalter Bj. 81
Bungartz Kummutrac 8501
Güldner G 50 A mit FL
Schaeff SKL 830
Deutz F1L612

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#2

Guden Jan !

Da würd' ich mich ausschließlich an die Stellungnahme/Aussage (SCHRIFTLICH) der für deinen Standort zuständigen "Genehmigungsbehörde" haltenexclamation Denn sollte was genehmigungspflichtig sein - oder eben auch nicht - dann stehen die bei dir im Wort, mit ihrer Aussage dirgegenüber exclamation

Nicht gesichertes Halbwissen von uns Forumlern ist in dem Zusammenhang evtl. am Ende gefährliches Halbwissen Wink

fg defrank
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#3

Mojn Jan,
bei uns braucht man für grössere "Weideschuppen" eine Genehmigung von der Gemeinde. Geht für die Landwirtschaft relativ unproblematisch.
Wie es aussieht ist das bei Dir ja mehr ein Aus- als ein Neubau. Solltest vielleicht bei der Anfrage beim Bauamt nicht sagen, dass das Bier für's Richtefest schon kalt liegt.
Wenn Du keinen "Guten Nachbarn" hast, der Probleme mit dem Schuppen hat, sollte es aber auch so gehen.

Gruß Udo

PS.: Genehmigungsfrei dürfte bei der Größe Wunschdenken sein, aber das erfährst Du wie gesagt am sichersten beim Bauamt.
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#4

hallo


Bei uns ist es so ,
ohne bebauungsplan biss 100 m2
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#5

Aus der niedersächsischen Bauordnung:
"Genehmigungsfreie bauliche Anlagen:
...,Gebäude bis 70 m2 Grundfläche und 4 m Höhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind und keine Feuerstätten haben,..."

Gruß
Christian
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#6

(29.07.2014, 10:31)MatadorGigant schrieb:  Aus der niedersächsischen Bauordnung:
"Genehmigungsfreie bauliche Anlagen:
...,Gebäude bis 70 m2 Grundfläche und 4 m Höhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind und keine Feuerstätten haben,..."

Gruß
Christian

...genau darin liegt die Krux! Denn den Meisten soll so etwas oftmals eher als (Saison-)Maschinenunterstand dienen....Rolleyes

greetzWink
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#7

Hallo Jan,

die Punkte 1.1 und 1.2 würden hier als erstes greifen.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/ni...Dummy_nv_6&xid=173016,119

Alle Angaben unter Vorbehalt! Wie bereits erwähnt wäre der erste Schritt auf die Gemeinde zu dem zuständigen Bauamtsleiter.
MFG
Berni
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#8

Vielen Dank euch für die Antworten.

Ich denke die Info von dem "Link" ist genau das was mir andere Landwirte auch gesagt haben.

Gruß

Jan

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#9

Hallo Jan,
sämtliche Angaben hier sind veraltet. Die niedersächsische Bauordnung wurde mit Wirkung ab 01.11.2012 geändert. Das Privileg für die Weideschuppen ist nun in Ziffer 1.3 des Anhangs zu Paragraph 60 Abs. 1 der NBauO geregelt. Die Fläche beträgt maximal 100 qm, die Höhe maximal 5 m.
Sollten Schwierigkeiten mit dem Bauamt auftreten, melde Dich einfach.
Gruß Dirk
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#10

...das müsste dann das hier sein...

http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t...tion?p1=2v&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-BauOND2012V1Anhang&doc.part=G&toc.poskey=#focuspoint

MFG
Berni
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#11

Hallo Zusammen,

hier mal mein Senf zum Beitrag Wink

Hab hier was zum lesen gefunden.

http://data.tepe-systemhallen.de/epaper/...index.html

Gruß Thorsten

Trage nicht, was Du fahren kannst ! Fasse nicht an, was liegen bleiben kann !
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