Ausnahmegenehmigung bei 1 Monat Fahrverbot
#1
XTRAC15 

Hallo zusammen,
habe da mal eine Info die dem einen oder anderen in Zukunft die Bewirtschaftung seines Betriebes in den vier Wochen eines Fahrverbot etwas erleichtern kann. Was ich zu erzählen habe bezieht sich auf das Bundesland Bayern und einen Nebenerwebsbetrieb mit ca. 14 ha inkl. Tierhaltung. Folgender Sachverhalt : Im Dezember 2016 bin ich mit dem Auto meiner Frau bei trockener Straße, sonnigem Wetter auf der A96 Höhe Landsberg am Lech in eine Abstandsmessung gefahren. Leider hatte ich weniger als 3/10 des halben Tachowertes dh. ich bin meinem vorausfahrenden auf der Stoßstange geklebt und habe mit Recht eine Strafe bekommen. Hier möchte ich mich nicht über das Fahrverbot mit einem Monat und zwei Punkte beschweren aber die zusätzlichen 268,50 Euro Geldstrafe fand ich dann doch der Strafe zu viel. Da es das Auto meiner Frau war musste sie Angaben zum Fahrer machen und ich wurde zum Abgleich mit dem Foto aufs Revier gebeten. Dort habe ich angefragt ob ich für landwirtschaftliche Fahrten eine Ausnahmegenehmigung bekommen kann, der Polizist erklärte mir das das nicht möglich ist weil es ein Fahrverbot ist und kein Entzug der Fahrerlaubnis. Da ich die Begründung nicht Verstanden habe holte ich mir die Info auf der Zentralen Bußgeldstelle in Viechtach „ sehr netter Kontakt“. mir wurde erklärt das ich eine Einspruch gegen meinen Bußgeldbescheid einlegen muss. Mit der Begründung das ich zur Versorgung meiner Tiere und zur Bewirtschaftung meiner Fläche eine Ausnahmegenehmigung für landwirtschaftliche Zugmaschinen benötige . Als Nachweis das ich praktizierender Landwirt bin habe ich den Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft beigelegt.
Zwei Wochen später hatte ich die die Antwort: Vom Verbot ausgenommen sind Fahrten mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen ( FS-Klasse T ). Während der amtlichen Führer scheinverwahrung, kann bei der zuständigen Führerscheinstelle ein vorläufiger Fahrausweis mit der Beschränkung „nur für landwirtschaftliche Zugmaschinen“ beantragt werden. Fahrten mit der FS-Klasse „M“ bleiben vom Verbot erfaßt.

Seit heute habe ich meinen Schein wieder ich bedanke mich bei der Bußgeldstelle in Viechtach und werde in Zukunft bewusster Auto fahren und nicht mehr drängeln.
grüssle Leo
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#2

Hallo Leo,

danke für diese interessante Information.

Hoffentlich brauchen wir sie nie. Smile

Im Dezember 2016 hatte ich auf der A96 bei LL auch das Abstandsmessvergnügen. Da reger Weihnachtsverkehr war, war ich nicht sicher, ob ich amtlich korrekt unterwegs war. Es ist -Gott sei Dank- kein Brief gekommen.

Gruß aus dem nahen Allgäu
Franz Josef
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#3

Diese Regelung wird auch hier in Niedersachsen so ausgelegt.
In diesem Winter hat es hier einen Nebenerwerbslandwirt "Erwischt"......war zwar ein kleines Geschwindigkeitsproblemchen aber ansonsten vergleichbar, mit dem Hinweis auf (Nebenerwerbs-) Landwirtschaft incl. Tierhaltung gab es die Erlaubnis,......... und mit nem trac lässt es sich wunderbar zur Arbeit fahren, auch im Winter Big Grin


der Dieter
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#4

Nabend

Nachdem ich im November 2015 mal eine schnelle Woche hatte war ich auch davon betroffen. Ich sollte
dann im Feb. 2016 den Schein für 4 Wochen abgeben. Bei mir ist es aber nun mal so da läuft gar nichts
mehr. Ich hab allerdings einen Rechtsanwalt eingeschaltet der nun die Sachlage so dargelegt hat
das mein Betrieb durch diese Härte in Existenznot gelangt. Für 4 Wochen jemanden als Fahrer einstellen:
Wer macht das schon. Es gibt da die Möglichkeit wenn man ohne öffendliche Verkehrsmittel nicht mehr zur
Arbeit gelangt den Führerschein zu behalten. Die Sache ist aber nicht ganz so einfach, Grundvorraussetzung
ist schon mal: Es dürfen keine Altlasten vorhanden sein, also keine Punkte auf dem Konto. Des weiteren tut
sich die Strafe verdoppeln oder gar verdreifachen. Dafür muß ein Nachweis erbracht werden, bei mir war dies
eine Bescheinigung vom Steuerberater. Danach wird dann der Geldbetrag festgesetzt. War schon happig.
Des weiteren habe ich zur Auflage bekommen das ich keinerlei Punkte im darauf folgendem Jahr einfahren
darf. Dies ist nun ein Jahr her, müßte nun vorbei sein oder in den nächsten Tagen ist diese Zeit um. Maßgebend
ist der Tag wo der Bescheid erlassen wurde. Nochmals würde das allerdings im Moment nicht gehen da
mein Punktekonto noch für eine Zeit diese Punkte hat. Erst nach erlöschen der Punkte wäre diese
Regelung erneut machbar. Aber wie gesagt es muß schon ein gewichtiger Grund vorhanden sein. So ganz
einfach geht es nicht.
Fazit: in dem rechten Huf etwas Blei heraus nehmen und noch mehr auf die Wegelagerer achten.

Gruss aus dem Heckenland, Matthias
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