Frontmähwerk - Sondergenehmigung erforderlich ?
#1

Hallo zusammen,

Ich hab mal ne Frage zu den Straßenverkehrsvorschriften ...

Ich hab ein Schmetterlingsmähwerk an meinem Mb-Trac dran, ein Kuhn FC 313 F vorne und eine FC 883 hinten.
Am Frontmähwerk habe ich vorne und hinten Warntafeln , und am Heckmähwerk hinten ebenfalls. Am Frontmähwerk sind vorne weiße Begrenzungsleuchten und zusätzliche Blinker dran, am Heckmähwerk habe ich eine Komplette Anhängerbeleuchtung dran, mit Brems, Blinker, und Rücklicht.

Das Frontmähwerk hat eine Arbeitsbreite von 3,10 m und ist im Transport ca. 3 m breit.

Jetzt habe ich teilweise schon gehört, daß man eine Sondergenehmigung für solche Frontgeräte braucht , um die im Straßenverkehr einzusetzen ?

Das ist ja ein ganz ordentliches Stück vom Lenkrad und Fahrersitz entfernt ...
wobei, an nem Standardschlepper wär der Abstand noch ein Meter größer ...

Ist das so ? speziell in Baden Württemberg ?

Wie verhält es sich auf schmalen Straßen, wo kein Auto mehr an einem vorbeikommt ? wenn es dann kracht ? weil das Auto trotzdem versucht vorbeizukommen ? Und man kann ja nur max. rechts fahren, mehr geht ja nicht..

Wer ist dann schuld ?

Gruß Bernd
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#2

Hallo Bernd,
bei der Ausstellung dieser Genehmigungen gibt es natürlich eine gesetzliche Grundlage die aber wohl von Bundesland zu Bundesland bzw. von Kreis zu Kreis stark unterschiedlich ausgelegt wird.

Vorgabe ist das bei Frontanbaugeräten der Abstand von der Vorderkante Anbaugerät bis zur Mitte des Lenkrades nicht größer als
3,5 m sein darf. Und als LOF nicht breiter als 3,0 m.

Ist bei vielen Kombinationen nicht einhaltbar. Selbst beim Unimog ist das oft kaum möglich. Was zugelassen ist und was täglich rumfährt
ist hier weit auseinander. Diesen Umstand kann man durch eine
Sondergenehmigung "heilen".

Gruß Oliver.
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#3
YTRAC04 

Hallo Bernd,

Zum Thema schuld bei einem Unfall, kann oder möchte ich dir nahelegen der klügere steht zuerst und wer steht ist zumindest nicht komplett Schuld!

Ich fahre jeden Tag, und wenn es eng wird und das wird es dann schaue ich das ich stehe und was mein gegenüber dann versucht ist mir egal.

Vor allem wenn mir nur ein PKW entgegen kommt soll doch der zurückfahren. Er kann nicht verlangen das ein Schlepper (Gespann) oder ein LKW rückwärtsfahrt.

Und als letztes brauchst du zum rückwärtsfahren einen geeigneten Einweiser!

Ist keiner da darfst du nicht fahren.

Gruß Alex
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#4

Moin zusammen,
der Abstand kann auch größer als 3,5 m sein, es muß bei Überschreiten allerdings besondere Vorsorge getroffen werden, z.B. Begleitperson oder ähnliches. In der Profi wurde mal ein Kamerasystem dafür vorgestellt. Ich selbst habe es mal mit zwei Spiegeln probiert. Diese müssen schon recht groß sein.
Werden die normalen Fahrscheinwerfer verdeckt, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 25 km/h. Die Breite von 3 m ohne Sondergenehmigung gilt nur für die Land- und Forstwirtschaft. Und natürlich ist darauf zu achten, dass bei verdeckten Kennzeichen Wiederholungskennzeichen an den Geräten notwendig sind
Gruß Dirk
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