29.05.2016, 09:43
Kurze Info an der Stelle (obwohl ja schon alles geklärt zu sein scheint)
Solange noch gültige Papiere vom Fahrzeug vorliegen reicht unabhängig vom Abmeldezeitraum eine Abnahme nach § 29 StVZO aus.
Die frühere zeitliche Grenze des Abmeldezeitraums (ich meine 8 Jahre) die dann eine Einzelabnahme nach § 21 erfordert gibt es aktuell nicht mehr.
Solange noch gültige Papiere vom Fahrzeug vorliegen reicht unabhängig vom Abmeldezeitraum eine Abnahme nach § 29 StVZO aus.
Die frühere zeitliche Grenze des Abmeldezeitraums (ich meine 8 Jahre) die dann eine Einzelabnahme nach § 21 erfordert gibt es aktuell nicht mehr.
Gruß Philipp