15.05.2010, 10:12
Servus,
soweit ich weiß hab ich die Info von einem TÜV Menschen.
Ich hab grad noch mal gegoogelt. Die ca. 3/4 beziehen sich in §36 auf das Profil auf der Lauffläche. Nicht auf die Kotflügel.
In §36a steht schwammig: "(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein."
Das ist aber für den Trac nicht relevant, weil in den Beiblättern steht, dass abweichend von §36a "die Radabdeckungen nicht hinreichend wirksam sind."
Da ist im Zweifelsfall Spass bei Diskussionen mit Rennleitung und TÜV vorprogrammiert.
Gruß
Wolfgang
soweit ich weiß hab ich die Info von einem TÜV Menschen.
Ich hab grad noch mal gegoogelt. Die ca. 3/4 beziehen sich in §36 auf das Profil auf der Lauffläche. Nicht auf die Kotflügel.
In §36a steht schwammig: "(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein."
Das ist aber für den Trac nicht relevant, weil in den Beiblättern steht, dass abweichend von §36a "die Radabdeckungen nicht hinreichend wirksam sind."
Da ist im Zweifelsfall Spass bei Diskussionen mit Rennleitung und TÜV vorprogrammiert.
Gruß
Wolfgang